Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g. 6. 
Fuͤr den Verlust der durch F. 1. unter Nr. I. II. und III. aufgehobe- 
nen Berechtigungen findet eine Entschaͤdigung statt, wenn dieselben zur Zeit der 
Publikation dieses Gesetzes in rechtsguͤltiger Weise fuͤr immer oder auf Zeit 
unwiderruflich bestanden haben. 
Ausgeschlossen ist jedoch auch in diesem Falle jede Entschädigung, wenn 
die Berechtigung 
1) dem Fiskus oder einer Stadt= oder Landgemeinde innerhalb ihres Kom- 
munalbezirks zugestanden hat, 
oder 
2) von Einem der zu 1. gedachten Berechtigten erst nach dem 1. Januar 
1855. auf einen Andern uͤbergegangen ist. 
S. 7. 
In dem im F. 6. unter 2. bezeichneten Falle kann der gegenwärtige In- 
haber der Berechtigung sofort die Aufhebung des zwischen ihm und dem fru- 
heren Berechtigten bestehenden Vertragsverhältnisses verlangen; er muß aber 
dieses Verlangen vor Ablauf des Monats April 1859. gegen den früheren 
Berechtigten schriftlich erklären. Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, 
so sind die rechtlichen Folgen der Aufhebung nach den allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften zu beurtheilen. Ist jenes Verlangen innerhalb der oben gedachten 
Frist dem früher Berechtigten nicht erklärt worden, so müssen die für Ueber- 
lassung der Berechtigung übernommenen Verpflichtungen ohne Abzug fortge- 
setzt erfüllt werden. 
g. 8. 
Die Berechtigten haben ihre Entschädigungsansprüche bei Verlust der- 
selben spatesiens bis zum Schlusse des Monats April 1859. bei der Regierung 
schriftlich anzumelden. Es können jedoch die im §. 39. des Entschädigungs= 
Gesetzes zur Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. bezeichne- 
ten Interessenten (Lehns= und Fideikommißfolger, Wiederkaufsberechtigte, Hy- 
pothekengläubiger und andere Realberechtigte) den Entschädigungsanspruch noch 
während einer anderweiten präklusivischen Frun von drei Monaten durch schrift- 
liche Anmeldung bei der Regierung geltend machen. Auf einen nach Befrie- 
digung dieser Interessenten etwa verdleibenden Ueberschuß aber kann der Be- 
rechtigte, welcher die Anmeldung versckumt hat, keinen Anspruch machen. 
. 9. 
Die Entschadigung (K. 6.) für die im F. 1. unter Nr. I II. und III. 
(Xr. 4913.) 49* auf-
	        
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