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aufgehobenen Berechtigungen wird nach den Bestimmungen der 9#. 25. bis 27.
des Entschádigungsgesetzes zur Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar
1845. mit der Maaßgabe ermittelt und festgestellt, daß der Betrag der reinen
Nutzungen, welche die Berechtigten erweislich in den Jahren 1835. bis 1854.
einschließlich im Durchschnitt bezogen haben, der Feststellung der Entschädigungs-=
summe zum Grunde gelegt und daß die festgesetzte Rente, vom Tage der Ver-
kündigung dieses Gesetzes ab, aus der Staakskasse gewährt wird.
g. 10.
Die Ablösung der nach §. 1. unter Nr. IV. nicht aufgehobenen Zwangs-
und Bannrechte erfolgt auf den Antrag der Zwangs= und Bannpflchtigen,
welche dabei, und zwar sowohl bei dem Antrage auf Ablôsung, wie bei dem
Ablösungsverfahren und bei allen im Laufe desselben vorkommenden Verhand-
lungen, Prozessen, Vergleichen, Vertragsabschlüssen rc.,
a) soweit sie zu einem Gemeindebezirke gehören, von dessen Gemeindevor=
stande,
b) soweit sie zu einem Gutsbezirke gehören, von dem Besitzer des Gutes,
c) soweit sie weder zu einem Gemeinde= noch Gutsbezirke gehören, von
dem Besitzer des Grundstücks, innerhalb dessen Grenzen sie wohnen,
vertreten werden, ohne daß es hierzu einer allgemeinen oder einer Spezial-
Vollmacht bedarf. Sind bei dem Ablösungsverfahren mehr als fünf Gemeinde-
vorstände, Guts= oder Grundbesitzer betheiligt, so müssen auf Erfordern der
Behörde oder ihres Kommissarius gemeinschaftliche Bevollmächtigte von ihnen
ewählt werden, deren Zahl drei nicht übersteigen darf. Kommt gar keine
ahl zu Stande, so ist die Regierung befugt, denfelben einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten zu bestellen.
Bei allen Verhandlungen mit dem Abdeckereiberechtigten oder einem ab-
gabenberechtigten Dricten müssen sich die Interessenten, wie deren Bevollmäch=
tigte, in Bezug auf ihre gemeinsamen oder gleichartigen Interessen dem Be-
schlusse der Mehrheit, nach Maaßgabe des dem Zwangs= und Bannkechte un-
terworfenen Viehstandes berechnet, unterwerfen.
Auch der Gemeindevorstand (ad a.) hat den Antrag davon abhängig zu
machen, daß in der Gemeinde die Mehrheit nach Maaßgabe des dem Zwangs-
und Bannrechte unterworfenen Viehstandes sich dafür ausspricht.
S. 11.
Die Ablösung findet jedoch nur dann statt, wenn der dem Zwangs= und
Banmrecht unterworfene Viehstand der Gemeinden, Gutsbezirke und einzelnen
Besitzungen, für welche dieselbe beantragt wird, die Hälfte des in Rede slehen-
den! Ihlandes im Bannbezirke beträgk. di
ler-