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Beziehung auf die abzuloͤsenden Berechtigungen verpflichtet waren, sind, sofern
sie von dem Abdeckereiberechtigten an die Zwangs- und Bannpflichtigen zu ent-
richten sind, bei Ermittelung des Werthes oder Reinertrages dieser Berechti-
ungen in Abrechnung zu bringen und muͤssen bei diesem Abloͤsungsverfahren
in jedem Falle mit abgeloͤst werden.
. 18.
Auch wenn die im F. 17. gedachten Abgaben und Leistungen dritten
Personen zustehen, müssen dergleichen Abgaben und Leistungen bei diesem Ver-
fahren gleichzeitig zur Ablösung gebracht werden.
S. 19.
Die Entschädigung des Abdeckereiberechtigten ist von den dem Zwangs-
und Bannrechte unterworfenen Viehbesitzern aufzubringen.
Das Beitragsverhältniß der Gemeinden, Gutsbezirke und einzelnen Be-
situngen wird von der Regierung, mit Vorbehalt des binnen sechs Wochen
präklusivischer Frist anzubringenden Rekurses an die Ministerien für Handel
und Gewerbe und für landwirthschaftliche Angelegenheiten, nach Maaßgabe
des dem Zwangs= und Bannrecht unterworfenen Viehstandes ein= für allemal
festgesetzt.
g. 20.
Dagegen ist die Entschädigung für die nach F. 18. abzulösenden Abga-
ben und Leistungen den hierzu Berechrigten vom Abdeckereibesitzer in Rente
oder Kapital zu gewähren.
F. 21.
Eine Entschadigungsrente kann durch Zahlung des fünf und zwanzig-
fachen Betrages zu jeder Zeit abgelöst werden, und muß sich der Berechtigke
auch Stückzahlungen, jedoch unter Einhundert Thaler nur in dem Falle gefallen
lassen, wenn die ganze Ablösungssumme einer einzelnen Gemeinde, oder eines
einzelnen Gutsbezirks, oder einer einzelnen Besitzung weniger als Einhundert
Thaler beträgt und ungetheilt abgetragen wird.
g. 22.
Wegen Feststellung der Entschaͤdigungsanspruͤche, wie der als Entschaͤ-
digung zu gewaͤhrenden Renten oder Kapitalien, ferner bezuͤglich der Entschei-
dung über die Verpflichtung, Beiträge zur Zahlung oder Abloͤsung der Entschaͤ-
digungsrenten zu leisten, ingleichen über Streitigkeiten wegen Ablösung der Rente,
sodann wegen der Einziehung und Verwaltung der Beitrge, wegen der Aus-
zahlung der Entschadigungsrenten und Ablösungskapitalien, wegen der Bestim-
mun-