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mungen, welchergestalt die fesigestellten Entschädigungen an die Stelle der auf-
gehobenen oder abgelösten Berechtigungen treten, dienen die Vorschriften der
§#. 37. bis 48. und 50. bis 59. des Entschädigungsgesetzes zur Allgemeinen
Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. zur Richtschnur, insoweit das ge-
genwärtige Gesetz keine abweichenden und besonderen Bestimmungen enthält.
War die aufgehobene oder abgelöste Berechtigung verpachlet, und ver-
langt der Pächter nach §F. 59. des Entschädigungsgesetzes die Aufhebung der
Pacht, so muß derselbe dies Verlangen, falls es sich um eine aufgehobene
Berechtigung handelt, vor dem Ablauf des Monats April 18359., und im Fall
der Ablösung einer Berechtigung binnen sechs Monaten, nachdem ihm der
festgestellte Betrag der Entschddigung bekannt gemacht worden, gegen den
Berechtigten schriftlich erklären.
K. 23.
. Das Abloͤsungsverfahren und die dabei noͤthigen Verhandlungen erfol-
gen durch Kommissarien der Regierung stempel- und gebuͤhrenfrei. Die dabei
etwa vorkommenden baaren Auslagen werden nach dem Kosten-Regulativ vom
25. April 1836. und der Instruktion vom 16. Juni 1836. berechnet und von
den Berechtigten und den Verpflichteten, von jedem Theile zur Haͤlfte, getra-
gen. Wegen der von dem einen oder anderen Interessenten veranlaßten pro-
zessualischen Weiterungen finden die dieserhalb bestehenden gesetzlichen Bestim-
mungen Anwendung.
g. 24.
Die nicht aufgehobenen Real-Gewerbeberechtigungen, wie die fortdauern-
den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, können auf eine andere, gesetzlich
qualifizirte Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Ge-
werbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.
g. 25.
Soweit nicht Zwangs= und Bannrechte, oder ausschließliche Gewerbe-
berechtigungen der Abdecker entgegenstehen, können nach dem Ermessen der Re-
gierungen Abdeckereibezirke eingeführt, aufgehoben oder verändert werden, jedoch
ohne das Recht der Vichbesitzer zum eigenen Abledern ihres Viehes zu be-
schränken, und ohne daß den Abdeckern ein Widerspruchsrecht oder ein An-
spruch auf Entschädigung zusteht.
Den Inhabern von Real-Gewerbeberechtigungen bleibt jedoch die Aus-
übung des Gewerbes innerhalb des Bezirks, auf welchen die Berechtigung sich
bezieht, auch ferner gestattet.
F. 26.
Die Bezirks-Abdecker (§. 25.) sind verbunden, die ihnen von der Regie-
(Nr. 4913.) rung