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rung nach Maaßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen in polizeilicher
Be ihung vorzuschreibenden Verrichtungen und Leistungen der Abdecker zu
erfuͤllen.
g. 27.
Die Vorschriften der Allgemeinen Gewerbe-Orbnung vom 17. Januar
1845. hinsichtlich der Errichtung von Abdeckereianlagen (§99. 27. ff.), der Be-
sdhigungszeugnisse der Abdecker G. 45.) und der Taren für dieselben (G. 92.)
bleiben in Kraft.
S. 28.
Zwangs= und Bannrechte und ausschließliche Gewerbeberechtigungen der
Abdecker können fortan durch Verjährung nicht mehr erworben werden. Durch
Verträge oder andere Rechtstitel können dergleichen Rechte auf einen längeren
als zehnjährigen Zeitraum nicht begründet werden. Verabredungen, wodurch
für den Fall der Nichterneuerung des Vertrages eine Entschädigung festgesetzt
wird, sind nichtig. Ebensowenig dürfen in Zukunft neue Real-Gewerbeberech-
tigungen der Abdecker eingeführt werden.
S. 29.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben.
K. 30.
Unsere Minister für Handel und Gewerbe und für landwirthschaftliche
Angelegenheiten sind mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Er. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeret
6 G. la dofbuch