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bei allen anderen als den porangefuͤhrten Faͤllen die Gesetze des Staates, wo
die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persoͤnlicher Anspruͤche
und deren Verhaͤltniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkurs-
gerichtes geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in-
uͤnd auslaͤndischen Glaͤubigern ruͤcksichtlich der Behandlung ihrer Rechte ge-
macht werden.
Artikel 21.
Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmictel, wie auch Oingucher
die sogenannten actiones in rem scriplae müssen, dafern sie eine unbewegliche Derichtsstand.
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sache befindet —
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen
Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden — vorbehaltlich dessen, was auf
den Fall des Konkurses bestimmt ist.
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden
Staaten gegenseitig angenommen, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht
auf Einrdumung des Besitzes der zur Hypothek bestellten Sache, sondern auf
Befriedigung aus derselben gerichtek ist, den Erfordernissen der hypothekarischen
Klage entspreche.
Artikel 22.
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen
Klagen angestellt werden.
Artikel 23.
Eine Ausnahme von dieser Regel (Art. 22.) findet jedoch statt, wenn
gegen den Besitzer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung oder Grenz-
regulirung oder eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem
Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fliett, die er in der Eigenschaft
als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Guksbesitzer
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Berbindlichkeiten
zu erfüllen, oder
2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten
Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder
3) seine Nachbarn im Besitze flört,
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be-
rühmt, oder
5) wenn er das Grundslück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon-
trakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet,
(Nr. 4914.) so