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so muß derselbe in allen diesen Faͤllen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persoͤnlichen Gerichtsstande nicht be-
angen will.
Artikel 24.
Erbschafts- Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben.
lazer. Wenn die Erbstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen
Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem
einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungectheilt an-
kuselen ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich
befinden mag.
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befänden
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden ohne
Unbersche, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen bei-
gezählt.
Artikel 25.
Gerichtsstand Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben
bes Arrestes. gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers
nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhängt worden,
ein Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vor-
läufiger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates
zu verweisen. Was dieser rechrskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Be-
stummung im Artikel 2.
Artikel 256.
Gerichtsstand Der Gerichtsstand des Kontraktes, in welchem ebensowohl auf Er-
desKontraktes füllung, als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Falle
ein bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an
dem Orte, wo der Vertrag zum Abschlusse gekommen war, begründet. Er
findet jedoch nur dann seine Anwendung, wenn der beklagte Kontrahent zur
Zeit der Ladung in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes sich antreffen läßt.
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kon-
trakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar.
Artikel 27.
Gerichtsstand Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Bahlungsortes als
l bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand
hat, erhoben werden.
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