Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Wenmn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer 
dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, welchem Einer der 
Beklagten persönlich unterworfen ist. 
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig ge- 
macht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche 
von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landes- 
theilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach gehörig 
geschehener Streitverkündigung belangt werden. 
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exekution gegen 
den Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vor- 
ausgesetzt, daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche 
nach den Gesetzen des Staates des requirirten Gerichtes der Wechselarrest zu- 
aͤssig ist. 
Artikel 28. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver-Gerichtsstand 
mögen bewirkhschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen ibger Ver- 
Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Admi- « 
nistration bereits voͤllig beendigt und der Verwalter uͤber die gelegte Rechnung 
uittirt sein. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rück- 
gand gefordert, oder eine ertheilte Quiktung angefochten wird, so kann dieses 
nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Artikel 29. 
Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts= ucher Inter- 
sache in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal oder accesso= dentton. 4 
risch, betreffe den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgangiger Streitankündi- 
gung oder ohne dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Ent- 
scheidung des Interventionsverfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in 
welchem der Hauptprozeß geführt wird. 
Artikel 30. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts= Wirkung der 
siande eine Sache rechtshän ¾ gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu been= Rchtshängig- 
digen, ohne daß die Rechteß ngigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder ** 
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klugsachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
Jobrgang 1858. (Nr. 4914.) 51 Ar-
	        
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