Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Artikel 31. 
Wenn in Civilprozessen die persoͤnliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte, wo der Prozeß verhanden wird, erforderlich ist, soll von dem requtrirten 
Gerichte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht ver- 
weigert werden dürfen, als dieselben auf Requisition eines Gerichtes desjenigen 
Slgat dem der Zeuge angehört, nach den Landesgesetzen würde erfolgen 
müssen. 
2. In SZinsicht der Gerichtobarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Artikel 32. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
HOrtes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf un- 
bewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen 
des Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache 
isi zur gerichtlichen Eintragung (Ingrossation) und Bestätigung solcher Rechts- 
geschäfte der ausschließlich zuständige. 
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates 
nach dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Verträge in 
dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder 
Notare des letzteren abgeschlossen und rekognoszirt worden wären. 
Artikel 33. 
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Minderjährige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene 
seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und 
bei doppeltem Wohnsitze (Art. 10.) ist das pravenirende Gericht zustandig. 
In Absicht der zu dem Vermögen der Plegebefohlenen gehörigen Immobilien, 
welche unter der anderen Landeshoheit liegen, sieht der jenseitigen Gerichrs- 
Behörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den aus- 
wärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch el 
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