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den auf das Grundstuͤck sich beziehenden Geschaͤften die am Orte des gelegenen
Grundstuͤckes geltenden getlven Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren
Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behoͤrde, welche
wegen der Grundstuͤcke besondere Vormuͤnder bestellt hat, aus den Akten die
noͤthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen
Gerichte wegen Verwendung der Einkuͤnfte aus den Guͤtern, soweit solche zum
Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebe-
fohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Ver-
folg das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Mlegebefohlene spater in dem
anderen Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Per-
sonal= oder Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes
Fwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung
er beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den
Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht.
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich
des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliaroermögens einge-
leitete Vormundschaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Mlegebefohlene
nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkeit
gelangt sein sollte.
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.
Artikel 34.
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie Bestrafung
angehören, nicht ausgeliefert, sondern können, soweit nicht die nachfolgenden der Vterthe-
Artikel Ausnahmen bestimmen, nur in dem letzteren wegen der in dem anderen im anderen
Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch Staate begn.
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Unter-##e#
suchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft werden. Daher findet auch
ein Kontumazialverfahren des anderen Staates gegen sie, mit Ausnahme der
im Art. 36. gedachten Fülle, nicht statt.
Racksichtlich der Forst= und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen hat
es bei dem Abkommen vom 2* Dezember 1847. sein Bewenden.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen Volstredung
sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Ueberkretung schuldig ge-ker #her
(Nr. 4914) 51. macht