Bedingt zu
berstattenbe
Selbstfrellung.
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macht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so
wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelbbniß
entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von
dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes,
nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der
Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten
vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlang, wegen deren die Strafe erkannt
worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht
und nicht zugleich blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet
ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafver=
wandlungs= oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht
eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafver=
büßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen,
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung
des Angeschuldigten nach Maaßgabe der Gesetze des requirirten Staates, so-
wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben
anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß
die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den
Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos
gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten
Stkaate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht vermögend
46c die Kosten der Strafoollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des
rt. 45. ein.
Artikel 36.
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar
nicht mit Strafe bedroht sind, z. Be. durch Uebertretung eigenthümlicher Ab-
gabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von
diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisttion
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Scaates
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich
gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zu-
dssige Kontumazialverfahren wahren könne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates
dem Unrerthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden
sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst,
nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen-
stände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen JZollgesetze bewendet
es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Jollkartell.
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