Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

Bedingt zu 
berstattenbe 
Selbstfrellung. 
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macht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so 
wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelbbniß 
entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von 
dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichtes, 
nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der 
Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten 
vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlang, wegen deren die Strafe erkannt 
worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht 
und nicht zugleich blos gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet 
ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafver= 
wandlungs= oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht 
eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafver= 
büßung statt. 
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung 
durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, 
unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung 
des Angeschuldigten nach Maaßgabe der Gesetze des requirirten Staates, so- 
wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben 
anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß 
die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den 
Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos 
gegen polizei= oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten 
Stkaate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht vermögend 
46c die Kosten der Strafoollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des 
rt. 45. ein. 
Artikel 36. 
Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des anderen Staates 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar 
nicht mit Strafe bedroht sind, z. Be. durch Uebertretung eigenthümlicher Ab- 
gabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von 
diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisttion 
zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Scaates 
gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich 
gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zu- 
dssige Kontumazialverfahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates 
dem Unrerthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden 
sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, 
nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen- 
stände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen JZollgesetze bewendet 
es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Jollkartell. 
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