Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

Artikel 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Artikel 38. 
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen Auslleferung 
oder Uebertretungen ihr. Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich, esüchte 
geflüchtet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, 
werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Artikel 39. 
Solche, eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdäch= Auslieferung 
tige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unter-der Ausländer. 
thanen sind, werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten ver- 
letzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare 
Handlung verübt wurde, auf vorgängige Regquisition gegen Erstattung der 
Kosten ausgeliefert. Es bleibe jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er 
dem Auslieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des 
dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehèört, von dem Antrage in 
Kennmtniß gesetzt und deren Erklarung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten 
zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle. 
Artibel 40. 
Den Anträgen außerdeutscher Regierungen auf Auslieferung eines Unter- 
thans des einen kontrahirenden Staates wird von dem anderen kontrahirenden 
Staate nicht eher Folge gegeben werden, als bis der Heimathsstaat des rekla- 
mirten Unterthans Gelegenheit erhalten hat, selbst die Auslieferung dieses letz- 
teren in Antrag zu bringen. 
Artibel 41. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung . 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen kr #n t 
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Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. ferung. 74 
(Nr. 4914) Ar-
	        
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