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pelfrei zu entsprechen und nur die Auslagen an Porto, Botenlohn, Gebühren
der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs= und Transportkosten der Ge-
fangenen, sowie an Diäten und Reisekosten der Beamten zu liquidiren.
Artikel 46.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuh5renden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und. Zehrungskoslen nebst der wegen ihrer Verscum-
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem regquirirten Gerichte ge-
schehenen tarmaßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem
requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 47.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Civil= oder Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu
besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter
welcher diese Person. ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren
Wohnstitz in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort
mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hin-
reichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt-
nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens
ebenfalls gleich zu setzen.
III. Schlußbestimmungen.
Artikel 48.
Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den
Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Rücksichtlich dessen hat es bei
der Königlich Preußischen Verordnung vom 2. Mai 1823. sein Bewenden.
Artikel 49.
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte resp. Gerichte erster
Instanz sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte resp. Appellationsge-
richte anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf
diplomatischem Wege Behufs der Entscheidung der Centralbehörde geltend
zu machen.
(Fr. 4914.) Glei-