Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr.  4916.)  Allrhöchster  Erlaß  vom  7.  Juni  1858.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chaussee
von  Cspenick  im  Teltower  Kreise  nach  der  Kannenbrücke  in  der  Richtung
auf  Berlin.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Chaussee
von  Copenick  in  der  Richtung  auf  Berlin  bis  zum  Laschlus  an  die  von  der
Stadt  Berlin  erbaute  Kalkstein-Chaussee  unweit  der  Kannenbrücke  Seitens  des
Kreises  Teltow  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das
Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach
Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf  diese
Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Jch  dem  Kreise  Teltow
gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das

echt  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmnngen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Berreium  en,  sowie  der  sonfligen.
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  von
Ihnen  auf  den  Staats-Chausseen  angewendet  werden,  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  Juni  1858.
Im  Allerhöchsten  Aufetrage  Sr.  Majestät  des  Königs:
Prinz  von  Preußen.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

 

(Nr.  4917.)