Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,  im  Uebrigen  aber
den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,
unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen
dergleichen  Unterbeamten  innerhalb  der  einzelnen  Staatogebiete  soll  auf  Angehörige
  der  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete
Militäramwärter,  unter  welchen  die  betreffenden  Staatsangehörigen  gleichfalls
den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes
der  in  den  einzelnen  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  gegen  die  Eisenbahnwerwaltung
  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen  von  den  betreffenden  Landesgerichten
  und  —  insoweit  nicht  Reichogesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den  betreffenden
  Landeogesetzen  beurtheilt  werden.

Artitel  X.

Die  Königlich  Bayerische  und  die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung
Jüngerer  Linie  werden,  so  lange  die  Bahn  im  Eigenthume  oder  Betriebe  der
Königlich  Preußischen  Regierung  sich  befindet,  von  derselben  und  dem  zugehörigen
Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  erheben,  noch  auch  eine  Besteuerung
derselben  zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände
zulassen.

Artikel  Xl.

Die  Fürstlich  Reuß-Plauische  Regierung  Jüngerer  Linie  wird  ein  Recht
auf  den  Erwerb  der  in  Ihr  Gebiet  entfallenden  Bahnstrecke,  solange  die  Bahn
im  Eigenthume  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in
Anspruch  nehmen.  Der  Königlich  Bayerischen  Regierung  bleibt  dagegen  das
Recht  vorbehalten,  die  in  Ihrem  Gebiete  belegene  Vahnstrecke  gegen  Erstattung
des  Anlagekapitals  jederzeit  anzukaufen.  Dem  Anlagekapital  sind  die  während
der  Banzeit  aufgelaufenen  dreiundeinhalbprozentigen  Zinsen,  sowie  die  Kosten
für  spätere  Vervollständigungen  und  Erweiterungen  einzurechnen,  dagegen  der
Werth  des  Seitens  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  unentgeltlich  hergegebenen
  oder  bezahlten  Grund  und  Bodens  nicht  einzurechnen.  Insofern  zur
Zeit  der  Enverbung  der  Zustand  der  Bahn  gegen  die  ursprüngliche  Anlage  sich
wesentlich  verschlechtert  haben  müchte,  soll  außerdem  von  dem  ursprünglichen  Au-