Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 366 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 33. 
  
(Nr. 4920.) Verordnung, betreffend die Form und das Gepräge der Münzsorten, welche in 
Gemaßheit des Gesetzes vom 4. Mai 1857. über das Münzwesen aus- 
geprägt werden. Vom 21. Juni 1858. 
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, was folgt: 
Nachdem Wir beschlossen haben, mit der in Folge des Gesetzes vom 
4. Mai 1857. über das Münzwesen (Gesetz-Sammlung S. 305.) eingetrete- 
nen Veränderung des Feingehalts, der Größe und des Gewichts der Kurant- 
Münzen in Silber, insbesondere der Thaler, der Doppelthaler und der Ein- 
sechstel-Thalerstücke gleichzeitig eine Aenderung des Gepräges derselben eintre- 
ten zu lassen, und nachdem die in dem Dreißig-Thalerfuße ausgepragten Ein- 
Vereins-Thalerstücke, sowie die in diesem Münzfuße in der Egenkhafe als 
Landesmünze ausgepragten Bergsegens-Thaler bereits mit dem von Uns be- 
stimmten neuen Gepräge in Umlauf gesetzt worden sind, bestimmen Wir hier- 
durch in Bezug auf sämmtliche Münzsorken, welche in Gemätheit# des Gesetzes 
vom 4. Mai 1857. über das Münzwesen in Umlauf gesetzt werden, daß solche 
fortan in der Form und mit dem Gepräge, wie solches in Nachfolgendem 
festgesetzt ist, aus geprägt werden sollen. 
I. Kurant-Münzen in Silber. 
1) Das Zwei-Vereins-Thalerstück, im Normalgewicht von 0,074074.. 
Pfund und im Durchmesser von 41 Millimetern, im polirten Ringe ge- 
prägt, anfangend mit der Jahrzahl 1858., zeigt: 
im Avers: Unser Brustbild mit der Umschrife: ru#n. wirsrn ## 
KOENIG v. PnEUSSEN, unter dem Halse das Manzzeichen 4; 
im Revers: den heraldischen Königlich Preußischen Adler mit der 
über dessen Haupte schwebenden Preußischen Königskrone, in den 
Fängen Scepter und Reichsapfel haltend, die Kette des Schwar- 
Jahrgang 1858. (Nr. 4920.) 53 zen 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1858,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.