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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 33.
(Nr. 4920.) Verordnung, betreffend die Form und das Gepräge der Münzsorten, welche in
Gemaßheit des Gesetzes vom 4. Mai 1857. über das Münzwesen aus-
geprägt werden. Vom 21. Juni 1858.
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, was folgt:
Nachdem Wir beschlossen haben, mit der in Folge des Gesetzes vom
4. Mai 1857. über das Münzwesen (Gesetz-Sammlung S. 305.) eingetrete-
nen Veränderung des Feingehalts, der Größe und des Gewichts der Kurant-
Münzen in Silber, insbesondere der Thaler, der Doppelthaler und der Ein-
sechstel-Thalerstücke gleichzeitig eine Aenderung des Gepräges derselben eintre-
ten zu lassen, und nachdem die in dem Dreißig-Thalerfuße ausgepragten Ein-
Vereins-Thalerstücke, sowie die in diesem Münzfuße in der Egenkhafe als
Landesmünze ausgepragten Bergsegens-Thaler bereits mit dem von Uns be-
stimmten neuen Gepräge in Umlauf gesetzt worden sind, bestimmen Wir hier-
durch in Bezug auf sämmtliche Münzsorken, welche in Gemätheit# des Gesetzes
vom 4. Mai 1857. über das Münzwesen in Umlauf gesetzt werden, daß solche
fortan in der Form und mit dem Gepräge, wie solches in Nachfolgendem
festgesetzt ist, aus geprägt werden sollen.
I. Kurant-Münzen in Silber.
1) Das Zwei-Vereins-Thalerstück, im Normalgewicht von 0,074074..
Pfund und im Durchmesser von 41 Millimetern, im polirten Ringe ge-
prägt, anfangend mit der Jahrzahl 1858., zeigt:
im Avers: Unser Brustbild mit der Umschrife: ru#n. wirsrn ##
KOENIG v. PnEUSSEN, unter dem Halse das Manzzeichen 4;
im Revers: den heraldischen Königlich Preußischen Adler mit der
über dessen Haupte schwebenden Preußischen Königskrone, in den
Fängen Scepter und Reichsapfel haltend, die Kette des Schwar-
Jahrgang 1858. (Nr. 4920.) 53 zen
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1858,