Uferrand und
Auswurf.
Viehtränken.
Fischerei.
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K. 8.
An den von der Sozietät zu unterhaltenden Hauptgräben im Luge und
an der kleinen Elster müssen vier Fuß vom oberen Rande der Böschung ab
gerechnet unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben. Auch Baͤume
und Hecken dürfen auf dieser Fläche nicht geduldet werden. Dieser Uferrand
bildet den Zugang für die Beaufsichtigung.
Bei der Räumung, wie auch bei der normalen Anlegung, müssen die
Adjazenten den Auswurf hinter den vorgenannten Uferrand auf ihre Grund-
stücke aufnehmen. Der Uferrand soll mit dem Auswurf nicht belegt werden.
Da, wo bereits Auswurf auf dem Uferrande liegt und durch Berasen haltbar
geworden ist, kann von dieser Vorschrift abgesehen werden. Der Auswurf
fällt den Adjazenten zur freien Disposition zu. Außerdem darf von den Ad-
jazenten der kleinen Elster auf der Strecke in den Rehainer Gärten und unter-
halb derselben für die zur Unterbringung des Auswurfs bei der ersten normalen
Regulirung erforderliche Fläche Nutzungsentschädigung beansprucht werden.
Die Adjazenten der kleinen Elster oberhalb der Rehainer Gärten und der
Hauptgräben im Luge haben für die zur Unkerbringung des Auswurfs bei der
ersten normalen Regulirung erforderliche Fläche nur dann und nur insoweit
eine Nutzungsentschädigung zu beanspruchen, als die dazu erforderliche Fläche
die Breike von sechs Fuß übersteigt. Die Ausführung der Anlagen wird durch
dergleichen Entschädigungsansprüche nicht aufgehalten.
Rücksichtlich der Nebengräben, welche der Schau der Sozietätsverwal-
tung unterliegen, ist bei der Räumung, wie bei der ersten normalen Anlegung,
der Auswurf allgemein von den Adjazenten unentgeltlich aufzunehmen und von
denselben nach Besitimmung der Sozietätsverwaltung so weit vom Graben-
rande fortzuschaffen, als es zur Reinhaltung des Grabenbettes nothwendig ist.
i
. Viehtränken an den von der Sozietät zu unterhaltenden oder zu beauf-
sichtigenden Entwässerungszügen dürfen nur in Ufereinschnitten bestehen, welche
durch Stangen 2c. so eingerichtet sind, daß das Bieh das Flußbett nicht be-
trelen kann. Die erste Anlegung der erforderlichen Viehtränken an der kleinen
Elster oberhalb der Rehainer Gärten bewirkt die Sozietät; in Streitfällen ent-
scheidet darüber die Regierung zu Frankfurt. Sonst fallt die Anlegung und
Unterhaltung den Betheiligten zur Last.
g. 10.
Bei Ausübung der Fischerei in den Entwässerungszügen sind das Fluß-
bett und die Ufer sorgfaltig zu schonen. Der Sozietätsdirektor kann be-
stimmen und den Fischereiberechtigten vorschreiben, ob und welche besondere
Vorkehrungen dieserhalb von ihnen zu treffen sind. Ist dieserhalb ein Uferein-
schnitt an der kleinen Elster erforderlich, so ist die erste Anlage von der
Sozietät zu bewirken.
. 11.