Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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. 13. 
Der WVorstand hat über alle Angelegenheiten der Sozietät zu beschließen, 
soweit dieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, insbesondere 
#a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen und nützlichen 
Einrichtungen und über die Bauanschläge; 
b) über den Jahresetat und die erforderlichen gewöhnlichen und außer- 
gewöhulichen Ausschreiben, sowie über die Decharge der Jahresrechnungen; 
) über etwaige Anleihen; 
d) über Vertrage (s. jedoch F. 21.); 
ee) über die Benutzung der Grundslücke oder des sonsligen Vermögens der 
Sozietät; 
1) btn die Annahme des Rendanten und die erforderlichen Unterbeamten; 
8) über Geschäftsanweisungen; 
h) über die Revision der Anlagen durch einen qualifizirten Baubeamten. 
Die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vor- 
sitzenden. Der Vorstand ist aber berechtigt, von der Ausführung der Beschlüsse 
sich Ueberzeugung zu verschaffen. Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vor- 
sitzende für gesetzwidrig oder dem Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat derselbe 
zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Gestatten es 
die Umstiände, so ist zuvor in der nächsten Versammlung des Vorstandes noch- 
mals eine Verständigung zu versuchen. 
S. 14. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu den Projekten über den Bau neuer Anlagen, 
D) zu Anleihen, 
c) zur Veräußerung von Grundstücken der Sozietät. 
S. 15. 
Der Vorsland versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden alle Jahre 
mindestens Einmal im Monat Mai. Die Art und Weise der Zusammenberu- 
fung wird vom Vorstande ein= für allemal festgesetzt. Die Zusammenberufung 
erfolgt unter Angabe der Gegensiände der Verzandlung, mit Ausnahme drin- 
gender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorher stattfinden. 
S. 16. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen der 
Sozietät nicht gebunden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheider 
die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mehr 
als die Hälfte seiner Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. 
Eine
	        
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