Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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damit jeder Betheiligte derselben beiwohnen kann. So oft es erforderlich ist, soll 
in gleicher Weise im September eine Nachschau abgehalten werden. 
g. 21. 
Die gewoͤhnliche Unterhaltung der Sozietaͤtsanlagen ordnet der Direktor 
nach dem Befund der Schauen und den Beschlüssen des Vorstandes, in drin- 
genden Fällen nach eigenem Ermessen an. Ob die Ausführung auf Rechnung 
oder durch Entreprise zu geschehen hat, darüber setzt der Vorstand gewisse Grund- 
sätze fest, unbeschadet deren in dringenden Fällen der Oirektor nach eigenem Er- 
messen verfährt. Zu Entreprise-Kontrabten zur Unterhaltung der Anlagen be- 
darf der Direktor einer Vollmacht nicht. 
g. 22. 
Ruͤcksichtlich der der Schau unterworfenen Nebengraͤben ordnet der Di- 
rektor nach dem Befund der Schau, sonst aber in dringenden Fällen nach eige- 
nem Ermessen an, was zur normalen Unterhaltung zu thun ist. Die Befol- 
gung dieser Anordnungen ist im Wege der administrativen Exekution vom Di- 
rektor zu erzwingen. 
g. 23. 
Zur speziellen Beaufsichtigung der Anlagen und zur Ausführung der Ar- 
beiten der Sozietat werden vom Direktor auf Beschluß des Vorstandes ein oder 
mehrere Unterbeamte, welche zugleich die Funktion eines Feldhüters erhalten 
können, angestellt und eidlich verpflichtet. Der Direktor kann gegen diese Unter- 
beamten Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, 
nöthigenfalls ihnen auch die Ausübung der Amtsverrichtungen vorlaufig 
untersagen. 
g. 24. 
Auf Beschluß des Vorstandes sind die Anlagen der Sozietät rücklichtlich 
ihrer normalmäßigen Beschaffenheit durch einen quallfizirten Bausachverständigen, 
so oft es erforderlich, zu revidiren. Bei neuen Anlagen und größeren Unter- 
haltungsarbeiten hat der Direktor durch einen solchen Bausachverständigen den 
Anschlag vorher fertigen und die Ausführung inspiziren und abnehmen zu lassen. 
g. 25. 
Zur Führung der Kassengeschäfte engagirt der Vorsland einen Rendan- 
ten, welcher durch Handschlag an Eidesslatt vom Vorsitzenden in einer Ver- 
sammlung des Vorstandes verpflichtet wird. Der Rendant kann auch Mitglied 
des Vorstandes sein. Der Rendant hat nach den Anweisungen des Worsitzen- 
den die Einnahmen und Ausgaben zu bewirken und den Etat aufzustellen. 
Die Jahresrechnung pro Kalenderjahr ist bis zum 1. März dem Vorsitzenden 
zu übergeben, welcher dieselbe selbst und durch ein vom Worstande allet 
iefür
	        
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