Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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hiefür zu bezeichnendes Mitglied desselben der Vorprüfung unterwirft. Be- 
hufs Vorlegung in der ordentlichen Jahresversammlung des Vorstandes und 
vierzehn Tage vor derselben sind Etat und Jahresrechnung zur Einsicht jedes 
Mitgliedes der Soziet4t offen zu legen. 
g. 26. 
Der Direktor ist befugt, wegen der die Anlagen betreffenden polizeilichen 
Uebertretungen die Strafe — bis zu fuͤnf Thaler Geldbuße oder drei Tage 
Gefaͤngniß — vorlaͤufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. Die 
vom Direktor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen 
zur Sozietätskasse. 
S. 27. 
Der Direktor und die Schaurichter bekleiden Ehrenposten. Der Direk- 
tor erhält indeß für die Schauen eine Fuhrkosten-Entschädigung von zwei Tha- 
lern pro Tag und bezieht eine Entschädigung für Büreau-Aufwand, welche 
von der Regierung zu Frankfurt nach Anhbrung des Vorstandes festzusetzen ist. 
K. 28. 
Die Soziekät steht unter der Aufsicht der Regierung zu Frankfurt als Wufsichterecht 
Landespolizei-Behörde und in höherer Inskanz des Ministeriums für die land= er Staattbe 
wirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Regierung hat darauf zu halten, daß 
die Bestimmungen des Statuts beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und 
erhalten und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Vor- 
standes und des Direkkors, sofern der Rechtsweg nicht zulädssig und nicht ein- 
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug. 
Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung der Sozietät jederzeit 
Kenneniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung 
für die Sozietät zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 
1850. über die Polizeiverwaltung die etwa noch nöthigen Polizeiverordnungen 
zu erlassen zum Schutz der von der Sozietät zu unterhaltenden uud zu beauf- 
sichtigenden Anlagen. 
S. 29. 
Wenn der Vorstand es unterlaßt oder verweigert, die der Sozietät nach 
diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Faushalts- 
Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung 
nach Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen 
bewirken oder siellt die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einzie- 
hung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entscheidung steht dem Vor- 
stande innerhalb zehn Tagen die Berufung an das Ministerium für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
(Nr. 4941.) K 30.
	        
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