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K. 30.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten der So-
zietaͤt die ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und
etwaige Beschwerden daruͤber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
g. 31.
Vorhberge, Die erste normale Ausführung der Anlagen leiket der Regierungskom=
a#Bessun missarius mit Hülfe des ihm beigeordneten Bausachverständigen. Während
dieses Zeitraumes versieht der Regierungskommissarius zugleich die Funktionen
des Sozieratsdirekrors und der Bausachverständige isi zugleich Mitglied des
Vorstandes mit Stimmrecht. Nach erfolgter Ausführung werden die Anlagen
vom Regierungskommissarius dem Vorstande übergeben mit der Baurechnung
und einem Nachweis der ausgeführten Anlagen und Inventariensiucke. Der
Nachweis hat eine technische Beschreibung der Anlagen (Grabenrolle) zu ent-
halten, der Arl, daß auf Grund derselben und der örtlich anzubringenden Mar-
ken (Sohlensteine rc.) der normale Zustand der Anlagen jederzeit geprüft wer-
den kann. Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von der Re-
gierung zu Frankfurt, in höherer Instanz von dem Ministerium für die land-
isthschatrlichen Angelegenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zu-
ssig ist.
6# Die Remuneration des Regierungskommissarius und des Bausachverstän-
digen wird aus der Staatskasse bestritten.
g. 322
Allgemeine Abaͤnderungen des vorstehenden Statuts koͤnnen nur unter landesherr-
Hestmmung, licher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh##ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Juni 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
"n Für den Chef des Ministeriums
Simons. für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten:
v. aumer.
Nedigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
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