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(Xr. 4923.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Juni 1858., betrefsend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im
Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Magdeburg von Ummen-
dorf über Wefensleben und Belsdorf bis zur Magdeburg-Helmstädter
Staats-Chaussee bei Alleringersleben.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaus-
see im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Magdeburg von Ummen-
dorf über Wefensleben und Belsdorf bis zur Magdeburg-Helmstadter Staats-
Chaussee bei Alleringersleben genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imglei-
chen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materia=
lien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich der Domaine
Ummendorf und den betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten-
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschrifren, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. Juni 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodel schwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4924.)