Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Xr. 4923.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Juni 1858., betrefsend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im 
Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Magdeburg von Ummen- 
dorf über Wefensleben und Belsdorf bis zur Magdeburg-Helmstädter 
Staats-Chaussee bei Alleringersleben. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaus- 
see im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Magdeburg von Ummen- 
dorf über Wefensleben und Belsdorf bis zur Magdeburg-Helmstadter Staats- 
Chaussee bei Alleringersleben genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das 
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imglei- 
chen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materia= 
lien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf 
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich der Domaine 
Ummendorf und den betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- 
den Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschrifren, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem 
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen 
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 7. Juni 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodel schwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
  
(Nr. 4924.)
	        
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