Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Sta.tut 
der 
Aktiengesellschaft „Helios“ zur Gewinnung von Mineralöl, 
Paraffin 2c. 
Titel I. 
Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
C. 1. 
Unter Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung und auf Grund des 
Gesetzes vom 9. November 1843. wird kraft des gegenwärtigen Statuts eine 
Aktiengesellschaft unter der Firma: 
„Helios, Abktiengesellschaft zur Gewinnung von Mineralöl 
Paraffin 2c.“, 
begründet. 
g. 2. 
Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Dortmund und ihren Gerichts- 
stand vor dem Königlichen Kreisgerichte daselbst. 
Da die Gesellschaft bei Werther, im Bezirke des Königlichen Kreisge- 
richts zu Halle in Weslphalen, gewerbliche Etablissements besitzt, so ist die 
Gesellschaft verpflichtet, wegen der Geschäfte und Verbindlichkeiten, welche sich 
auf diese Etablissements beziehen, auch vor dem Königlichen Kreisgerichte zu 
Halle in Westphalen als Verklagte Recht zu nehmen. 
Auf Klagen der Aktionaire als solcher gegen die Gesellschaft findet diese 
letztere Bestimmung keine Anwendung. . 
Jeder Aktionair nimmt, soweit es sich um Streitigkeiten mit der Gesell- 
schaft handelt, durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie zugleich sein 
Domizil in Dortmund. Alle Insinuationen erfolgen guͤltigerweise an die in 
diesem O#mmi wohnende, von ihm zu bestimmende Person, oder an dem in 
diesem Orte belegenen, von ihm zu bestimmenden Hause, und in Ermangelung 
der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Prozeßbüreau des 
Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund, gemäß den §#§. 20— 22. Titel 7. 
Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung. 
S. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft wird auf funfzig Jahre, vom Tage der 
landesherrlichen Genehmigung derselben gerechnet, festgesetzt. 4 
(Nr. 4925.) . 4.
	        
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