Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Aktienbetrages werden besondere, mit den Nummern der künftig auszufertigen- 
den Akrien versehene, von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes und dem 
Direktor zu unterzeichnende Quiktungsbogen ausgegeben, die auf den Namen 
des ersten Inhabers lauten. Dieselben werden, sobald der Betrag der Aktien 
voll eingezahlt ist, gegen die Aklien selbst ausgewechselt. 
K. 8. 
Ein jeder Aktienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und 
den von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu uͤbertragen befugt, er bleibt 
aber fuͤr den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Aktienkapitals verpflichtet 
und kann von dieser Verbindlichkeit vor Einzahlung von vierzig Prozent gar 
nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch Beschluß des Verwal- 
tungsrathes der Gesellschaft befreit werden. 
Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Cessionen ist der Verwal- 
tungsrath zu prüfen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
g. 9. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach dem Bedürfnisse der 
Gesellschaft auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungsrathes in 
Raten von zwanzig Prozent und in Zwischenräumen von nicht unter einem 
Monat bei der Kasse der Gesellschaft in Dortmund oder an näher zu bestim- 
menden und bekannt zu machenden Bankhausern anderer Orte. 
Die Aufforderung erfolgt vier Wochen vor jeder Zahlung durch die 
S. 14. bestimmten Gesellschaftsblatter. 
Sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung müssen jedoch 
mindestens zwanzig Prozent und im Laufe des ersten Jahres überhaupt min- 
destens vierzig Prozent eingefordert und eingezahlt werden. 
S. 10. 
Wer innerhalb der nach F. 9. festzusetzenden Fristen die ausgeschriebenen 
Zahlungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft, außer den gesetz- 
lichen Verzugszinsen, in eine Konventionalstrafe von einem Wiertheile des aus- 
geschriebenen Betrages. 
Wenn innerhalb vier Wochen nach einer erneuerten öffentlichen Auffor- 
derung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, 
die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, 
sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche 
auf den Empfang von Aktien für erloschen zu erklären. Eine solche Erklä- 
rung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekannt- 
machung unter Angabe der Nummern der Aktien. 
Nr.495.) An
	        
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