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Aktienbetrages werden besondere, mit den Nummern der künftig auszufertigen-
den Akrien versehene, von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes und dem
Direktor zu unterzeichnende Quiktungsbogen ausgegeben, die auf den Namen
des ersten Inhabers lauten. Dieselben werden, sobald der Betrag der Aktien
voll eingezahlt ist, gegen die Aklien selbst ausgewechselt.
K. 8.
Ein jeder Aktienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und
den von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu uͤbertragen befugt, er bleibt
aber fuͤr den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Aktienkapitals verpflichtet
und kann von dieser Verbindlichkeit vor Einzahlung von vierzig Prozent gar
nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch Beschluß des Verwal-
tungsrathes der Gesellschaft befreit werden.
Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Cessionen ist der Verwal-
tungsrath zu prüfen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
g. 9.
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach dem Bedürfnisse der
Gesellschaft auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungsrathes in
Raten von zwanzig Prozent und in Zwischenräumen von nicht unter einem
Monat bei der Kasse der Gesellschaft in Dortmund oder an näher zu bestim-
menden und bekannt zu machenden Bankhausern anderer Orte.
Die Aufforderung erfolgt vier Wochen vor jeder Zahlung durch die
S. 14. bestimmten Gesellschaftsblatter.
Sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung müssen jedoch
mindestens zwanzig Prozent und im Laufe des ersten Jahres überhaupt min-
destens vierzig Prozent eingefordert und eingezahlt werden.
S. 10.
Wer innerhalb der nach F. 9. festzusetzenden Fristen die ausgeschriebenen
Zahlungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft, außer den gesetz-
lichen Verzugszinsen, in eine Konventionalstrafe von einem Wiertheile des aus-
geschriebenen Betrages.
Wenn innerhalb vier Wochen nach einer erneuerten öffentlichen Auffor-
derung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt,
die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung,
sowie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche
auf den Empfang von Aktien für erloschen zu erklären. Eine solche Erklä-
rung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekannt-
machung unter Angabe der Nummern der Aktien.
Nr.495.) An