Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire koͤnnen von dem 
Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. 
Derselbe ist jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtliche Einklagung 
der falligen Einzahlungen nebst Verzugszinsen und der Konventionalstrafe ge- 
gen die säumigen Mktionaire zu beschließen. 
g. 11. 
Mehrere Rechtsnachfolger und Repraͤsentanten eines Aktionairs sind nicht 
befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben viel- 
mehr nur gemeinschaftlich, und nur durch Eine Person, wahrnehmen lassen. 
S. 12. 
Sind Aktien, Quittungsbogen oder Talons verloren gegangen, so hat 
der Verlierer die Amortisation derselben nach den gesetzlichen Vorschriften auf 
seine Kosien zu bewirken. 
An Stelle der amortisirten Dokumente fertigt der Verwaltungsrath, 
nachdem das Datum des rechtskräftigen Amortisations-Urtels in dem Aktien- 
buche der Gesellschaft vermerkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen 
Nummern aus. 
Verlorene Diovidendenscheine können nicht amortisirt werden. Wohl aber 
soll demjenigen, welcher den Verlusi der Dividendenscheine vor Ablauf der im 
F. 41. festgesetzten vierja4hrigen Frist angezeigt und den slaltgehabten Besitz durch 
Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise dargerhan hat, der Be- 
trag der angemeldeten Dividendenscheine nach Ablauf der Verjährungsfrist ge- 
gen Quittung ausbezahlt werden, falls die Dividendenscheine selbst nicht etwa 
inzwischen eingegangen und realisirt sind. 
C. 13. 
Ueber den Betrag seiner Aktien hinaus ist kein Aktionair für die Zwecke 
der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend etwas beizu- 
tragen verpflichtet, den einzigen Fall der im H. 10. bestimmten Konvemional= 
strafe ausgenommen. 
S. 14. 
Alle Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen und sonstigen Mitthei- 
lungen, die der Verwaltungsrath oder die Direktion in den Angelegenheiten 
der Gesellschaft an die Aktionaire zu erlassen haben, gelten für Gütr gesche- 
hen, wenn sie durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Cölnische Zei- 
tung, das Amsterdamer Handelsblatt und das Oortmunder amtliche Kreis- 
blatt veröffentlicht sind. Der vorgesetzten Behörde steht es zu, die Wahl an- 
derer Blätter zu fordern, nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben. G 
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