Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Geht eines oder das andere der Gesellschaftsblaͤtter ein, so hat die Ge- 
neralversammlung andere, an denselben Orten erscheinende Blaͤtter in gleicher 
Zahl, unter Vorbehalt der Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehoͤrde, zu 
waͤhlen. Bis dieses geschehen ist, genuͤgt die Insertion in den uͤbrig gebliebe- 
nen Blaͤttern. 
Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblaͤtter eintretenden Aenderungen sind 
durch die Amtsblaͤtter der Koͤniglichen Regierungen zu Arnsberg und Minden 
und derjenigen Regierungen, in deren Bezirken uͤberhaupt die Gesellschaftsblaͤt- 
ter erscheinen, sowie durch letztere selbst bekannt zu machen. 
Titel IV. 
Organisation der Gesellschaft. 
g. 15. 
Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rechte werden ausgeuͤbt durch 
1) den Verwaltungsrath, 
2) die Direktion, 
3) die Generalversammlung. 
A. Der Verwaltungsrath. 
F. 16. 
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Dortmund und besteht aus acht 
Personen. ' 
Derselbe wird von der Generalversammlung gewaͤhlt. Die Legitimation 
des Verwaltungsrathes erfolgt durch Ausfertigung des Wahlaktes. Die Wahl 
erfolgt jedesmal auf vier Jahre, jedoch mit der Maaßgabe, daß immer nach 
Ablauf jeden Jahres zwei Mitglieder ausscheiden. 
In den ersten drei Jahren werden die Ausscheidenden durch das Loos 
bestimmt, demnaͤchst durch die Zeit, welche seit ihrer Wahl verstrichen ist. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Erledigt sich in außerordent- 
licher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, so wird die- 
selbe provisorisch von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrathes aus den 
Aktionairen besetzt. Ueber eine solche Wahl ist ein gerichtliches oder notarielles 
Protokoll aufzunehmen, und bildet die Ausfertigung dieses Protokolls die Le- 
gitimation des gewählten Mitgliedes. Der Verwaltungsrath hat aber die von 
Jahrgang 1058. (Nr. 4995.) 56 ihm
	        
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