Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 3 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Nr. 2— 
  
(Nr. 4823.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen 
des Usedom-Wolliner Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom 
30. November 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. u1. 
Nachdem von den Kreisständen des Usedom-Wolliner Kreises auf dem 
Kreistage vom 28. Juni 1856. beschlossen worden, die zur Ausführung der 
vom Kreise unternommenen Chausseebauren erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons verse- 
bene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 80,000 Thalern ausslellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buchstaben: achtzigkau- 
send Thalern, welche in folgenden Apoinks: 
10 Stück à 500 Rehlr. 5,000 Rechllr., 
= 200 
5S0.= = 10,000 
450 - 100 - — 45,000 - 
400 : - 50 - — 20,000 * 
Summa 80,000 Rthlr., 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu beslimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1860. ab mit wenigstens jährlich einem 
halben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
de Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. 
Jabrgang 1858. (I. 1823.) 2 Das 
Ausgegeben zu Beilin den 9. Januar 1858
	        
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