Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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:B. Die Direktion. 
K. 23. 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwal- 
tungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein Spezial= 
Direkror angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungsrathes ist, 
nur eine berathende Stimme hat. Derselbe ist dem Verwaltungsrathe unter- 
geordnet und für die Geschäftsführung verantwortlich. 
S. 24. 
Der Spezialdirektor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungs- 
Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen; er accepltirt und unter- 
schreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden 
Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen, gefaß- 
ten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind; doch müssen 
alle Unterschriften des Spezialdirektors von Einem der Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes oder von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Ver- 
waltungsrath delegirt, kontrasignirt werden. Die Namen des Spezialdirektors 
und des zur Mitzeichnung bestimmten Mitgliedes des Verwaltungsrathes oder 
zweiten. Beamten der Gesellschaft sind durch die Gesellschaftsblatter bekannt 
zu machen. 
Bei Krankheiten und sonstigen Behinderungsfällen des Spezialdirektors 
übernimmt auf den Vorschlag des Vorsitzenden ein von dem Verwaltungs= 
rathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein in gleicher 
Weise schlagener und ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch 
essen Dienst. 
Die Wahl des Spezialdirektors und zweiten Beamten der Gesellschaft 
geschieht zum gerichtlichen oder notariellen Prokokolle; ihre Legitimation bildet 
eine Ausfertigung des Wahlaktes. 
G. 25. 
Die Direktion vertrikt die Gesellschaft in allen ihren Geschaften und 
Rechtsverhältnissen dritten Personen gegenüber. 
Der Geschäftsverwaltung wird eine Instruktion von dem Verwaltungs- 
rathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung der Spezialdirektor dem Ver- 
waltungsrathe unbedingt verantwortlich, der Gesellschaft aber haftbar ist. 
Der Nachweis, daß die Direktion innerhalb der Grenzen der ihr vom 
Verwaltungsrathe ertheilten Instruktionen gehandelt habe, ist dritten Personen 
gegenüber niemals erforderlich. Auch kann dritten Personen der Einwand, 
daß
	        
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