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Handlungsfirmen koͤnnen sich durch ihre Prokuratraͤger, Ehefrauen durch
ihre Ehemaͤnner, minderjaͤhrige oder sonst bevormundete Personen durch ihre
Vormünder resp. Kuratoren und juristische Personen durch ihre gesetzlichen Ver-
treter, auch wenn dieselben nicht Aktionaire sind, in, den Generalversammlungen
vertreten lassen.
K. 31.
In jeder Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder außerordent-
liche, präfidirt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter.
Derselbe ernennt aus der Zahl der anwesenden Aktionaire zwei Skrutatoren.
In jeder Generalversammlung werden die Gegenstände, welche auf der Tages-
ordnung stehen, nach der Reihenfolge abgemacht.
Jedem stimmfähigen Aktionair steht das Recht zu, Gegenstände zum
Vortrag zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden Antrag, der
nicht mindestens vierzehn Tage vor Eröffnung der Versammlung schriftlich ein-
gereicht ist, der darauf nächstfolgenden Generalversammlung zuzuweisen.
g. 32.
In jeder ordentlichen Generalversammlung werden aus der Mitte der-
selben drei Revisoren erwählt, welche die Rechnungen des laufenden Geschäfts-
jahres, sowie die Bücher und Beldge zu prüfen und der Generalversammlung
darüber Bericht zu erstatten haben. Im Falle des Ausscheidens oder Todes
eines Revisors ernennt der Verwaltungsrath an dessen Sctelle einen andern
aus der Zahl der Aktionaire.
g. 33.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlungen erfolgen mit ab-
soluter Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der zu Ende dieses Paragraphen und
im K. 42. bestimmten Falle. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des
Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel
vorgenommen. Ergiebt sich bei einer Wahl nicht eine absolute Majoritäl, so
werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten ha-
ben, auf die engere Wahl gebracht; bei dann etwa eintretender Gleichheit der
Stimmen entscheidet unter ihnen das Loos.
Zu Beschlüssen über Abdnderungen der Statuten, Erhöhung des Grund-
kapitals der Gesellschaft und Verlängerung der Dauer der Gesellschaft ist eine
Mehrheit von zwei Drittel der in der Generalversammlung vertretenen Stim-
men fordarlich.
(Nr. 4075.) g. 34.