Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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g. 34. 
Eine außerordentliche Generalorsammlung der Gesellschaft wird von 
dem Verwaltungsrathe nur für spezielle Gegenstände berufen. 
Diese Berufung muß geschehen durch die im K. 14. bestimmten Blätter, 
unter Angabe der Berathungögegenstände, mit einer Frist von vier Wochen. 
Aktionaire, welche zusammen mindestens fünfhundert Aktien repräsentiren, 
können die Berufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung durch 
den Verwaltungsrath verlangen. 
g. 35. 
In der ordentlichen Generalversammlung erstattet der Verwaltungsrath 
über die Lage des Geschäfts und die Resultate desselben Bericht. Sodann er- 
wählt die Generalversammlung: 
1) die Mitglieder des Verwaltungsrathes, 
2) die Rechnungsrevisoren G. 32.), denen die Prüfung der von dem Ver- 
waltungsrathe revidirten Rechnungen zusteht. 
Die Rechnungen sind den Revisoren jedesmal spätestens sechs Wochen 
vor dem Tage der Generalversammlung, an welchem sie Bericht zu er- 
statten haben, nebst den Büchern im Büreau der Gesellschaft vorzulegen. 
Ihr Bericht ist spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung 
dem Verwaltungsrathe zur Kenntnißnahme und Erledigung etwaiger 
Erinnerungen milzutheilen. 
Die ordentliche Generalversammlung beschließt demnächst 
3) über die Dechargirung der von den Rechnungsrevisoren geprüften Rech- 
nungen resp. über die Verfolgung der etwa dagegen erhobenen Erinne- 
rungen und 
4) über alle Anträge, die vom Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionai- 
ren fn den Angelegenheiten der Gesellschaft vor dieselbe gebracht wer- 
en ( 2 1.). 
g. 36. 
Eine außerordentliche Generalversammlung ist beschlußfaͤhig, wenn darin 
mindestens zwei Drittel des Aktienkapitals vertreten sind. Sollte eine solche 
Vertretung nicht vorhanden sein, so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb 
sechs Wochen, wenn nicht inzwischen eine ordentliche Generalversammlung, in 
welcher der Gegenstand statutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine an- 
der-
	        
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