Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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derweitige Generalversammlung, in welcher die dann Anwesenden nach Stim- 
menmehrheit beschließen, einberufen. 
S. 37. 
Auch in den ordentlichen Generalversammlungen kann 
1) die BVermehrung des Grundkapitals über den Betrag von viermal hun- 
dert tausend Thaler hinaus, 
2) die Abänderung der Statuten, 
3) die Verlängerung der Zeit, für welche die Gesellschaft geschlossen ist, 
und 
4) die Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft, mögen dieselben in 
Aufnahmen baarer Beträge oder in der Eingehung von Schuldverbind- 
lichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des laufenden Ge- 
schdftsjahres erfolgt, bestehen, 
nur dann beschlossen werden, wenn in der zum Zweck der Einberufung zu er- 
lassenden Bekanntmachung ausdrücklich bemerkt ist, daß ein hierauf bezüglicher 
Antrag zur Verhandlung kommen soll. Außerdem bedürfen die Beschlüsse 
ad 1. bis 3., um verbindliche Kraft zu erhalten, der landesherrlichen Geneh- 
migung, Beschlüsse ad 4. der Genehmigung des Herrn Handelsministers. 
g. 38. 
Ueber die Verhandlungen in der Generalversammlung wird ein gericht- 
liches oder notarielles Protokoll ausgenommen. Die Namen der zur Theil- 
nahme an der Versammlung berechtigten G. 28.) und wirklich erschienenen 
Aktionaire resp. ihrer Bevollmächtigten, sowie die Zahl der einem jeden von 
ihnen gebührenden Stimmen werden durch ein von dem Verwaltungsrathe zu 
vollziehendes Verzeichniß konstatirt, welches dem Protokolle beizufügen ist. 
Das Protokoll ist von dem VWorsitzenden, sowie den beim Schlusse jenes 
anwesenden Skrutatoren zu unterschreiben. 
Titel V. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
S. 39. 
Mit dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist von der Direktion eine 
Jahrhang 1858. (Nr. 4925.) 57 voll=
	        
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