Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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vollständige Inventur, die das gesammte Besitzthum der Gesellschaft, mit Ein- 
schlutz der Vorrärhe und Außenstaände, zu umfassen hat, aufzunehmen und nebst 
der Bilanz dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Festistellung mitzutheilen. 
In der ersten Inventur werden die Immobilien und Mobilien nach dem Kosten- 
preise angesetzt. In jedem folgenden Jahre bestimmt der Verwaltungsrath, 
wie viel darauf abzuschreiben ist. Die Abschreibungen auf Bauwerke müssen 
jedoch mindestens Ein Prozent, auf Maschinen und Utensilien mindestens fünf 
Mozent jährlich betragen. 
Die Rohstoffe, Materialien und Fabrikate werden nach dem laufenden 
ähe, den der Verwaltungsrath zu prüfen und festzustellen hat, zum Ansatz 
gebracht. 
In der Bilanz sind den aus der Inventur sich ergebenden Aktivis der 
Gesellschaft alle Passiva derselben, mit Einschluß der Einschüsse der Aktionaire, 
gegenüber zu stellen. 
g. 40. 
Der aus der Bilanz eines Betriebsjahres nach Deckung aller Ausgaben 
desselben sich ergebende Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Rein- 
gewinn des betreffenden Jahres. 
In welcher Weise dabei die in einem Jahre vorgekommenen Ausgaben 
für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder Anlagen, die einen 
bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen sollen, bestimmt der Ver- 
waltungsrath bei Feststellung der Bilanz. 
Die Bilanz ist durch die Gesellschaftsblätter alljährlich bekannt zu 
mecchen und den Königlichen Regierungen zu Arnsberg und Minden mit- 
zutheilen. 
g. 41. 
Aus diesem Jahresgewinne werden bei jedem Abschluß vorweg zehn 
Mozent zur Bildung eines Reservefonds abgezogen und entnommen, bis die- 
ser die Höhe von zehn Prozent des Grundkapitals erreicht hat. Die nutzbare 
Anlegung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsrathe überlassen. Zinsen 
werden demselben nicht zugeschrieben. Wird der Reservefonds angegriffen, so 
wird derselbe in gleicher Weise ergaänzt. Der Reservefonds kann nur auf den 
besonderen und von der Generalversammlung genehmigten Antrag des Ver- 
waltungsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. 
Demnächst wird von dem Reingewinne die Tantieme für den Verwal- 
tungsrath (H. 22.), sowie die etwa zur Besoldung des Spezialdirektors be- 
siimmte Tamtieme (F. 27.) entnommen. 
Der
	        
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