Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Der Rest des Reingewinnes wird als Dividende unter die Akltionaire 
vertheilt. Diese Dividende ist am 1. November zahlbar. Der Betrag der 
Dividende, sowie die Orte, wo dieselbe etwa außerhalb der Kasse der Gesell- 
schaft zu erheben, hat der Verwaltungsrath durch die Gesellschaftsblätter jähr- 
lich bekannt zu machen. 
Dividenden, welche nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitscermine 
abgehoben sind, verfallen zum Besten der Gesellschaft. 
Titel VI. 
Auflésung der Gesellschaft. 
S. 42. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen 
ein Fünftel des emittirten Aktienkapitals der Gesellschaft besitzen, kann der 
Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden. Der Verwaltungsrath 
ist zu der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung zur Beschluß- 
fassung über die Auflösung der Gesellschaft verpflichtet, wenn ein Drittel des 
Anlagekapitals verloren gegangen ist. Diese Auflösung kann nur in einer 
außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, in welcher jede ver- 
tretene Aktie für Eine Stimme zählt, gleichoiel, wie viel in einer Hand ver- 
einigt sind. 
In dieser Versammlung müssen drei Viertel der sämmtlichen Mtien 
vertreten sein; ist dieses nicht der Fall, so ist eine neue außerordentliche Gene- 
ralversammlung anzuberaumen, in der die dann anwesenden Aktionaire voll- 
gültige Beschlüsse fassen können. 
In beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nur 
durch eine Majorität von zwei Driktheilen der Stimmen, bei welcher wiederum 
jede vertretene Aktie für Eine Stimme zählt, beschlossen werden. Der Be- 
schluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. 
Die Auflösung erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Be- 
stimmungen. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den 
g9. 25. 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen 
ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen 
Bestimmungen bewirkt. 
Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse be- 
stimmt die Generalversammlung. 
57“ Titel
	        
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