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Der Rest des Reingewinnes wird als Dividende unter die Akltionaire
vertheilt. Diese Dividende ist am 1. November zahlbar. Der Betrag der
Dividende, sowie die Orte, wo dieselbe etwa außerhalb der Kasse der Gesell-
schaft zu erheben, hat der Verwaltungsrath durch die Gesellschaftsblätter jähr-
lich bekannt zu machen.
Dividenden, welche nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitscermine
abgehoben sind, verfallen zum Besten der Gesellschaft.
Titel VI.
Auflésung der Gesellschaft.
S. 42.
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen
ein Fünftel des emittirten Aktienkapitals der Gesellschaft besitzen, kann der
Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt werden. Der Verwaltungsrath
ist zu der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung zur Beschluß-
fassung über die Auflösung der Gesellschaft verpflichtet, wenn ein Drittel des
Anlagekapitals verloren gegangen ist. Diese Auflösung kann nur in einer
außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, in welcher jede ver-
tretene Aktie für Eine Stimme zählt, gleichoiel, wie viel in einer Hand ver-
einigt sind.
In dieser Versammlung müssen drei Viertel der sämmtlichen Mtien
vertreten sein; ist dieses nicht der Fall, so ist eine neue außerordentliche Gene-
ralversammlung anzuberaumen, in der die dann anwesenden Aktionaire voll-
gültige Beschlüsse fassen können.
In beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nur
durch eine Majorität von zwei Driktheilen der Stimmen, bei welcher wiederum
jede vertretene Aktie für Eine Stimme zählt, beschlossen werden. Der Be-
schluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.
Die Auflösung erfolgt nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den
g9. 25. 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November 1843. bestimmten Fällen
ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen
Bestimmungen bewirkt.
Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse be-
stimmt die Generalversammlung.
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