Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährkeistung Seitens des Staatts nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. November 1857. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majeslät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. o. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Drovinz Pommern, Negierungebezirk Stettin. 
Obligation 
des Usedom-Wolliner Kreises 
Litr. 
über Rihlr. Preußisch Kurant. 
Arf Grund des umerm 16. Februar 1857. bestdtigten Kreistagsbeschlusses 
vom 28. Juni 1856. wegen Aufnahme einer Schuld zur Ausführung der vom 
Kreise beschlossenen Chausseebauten bekennt sich die ständische Kommission für 
den Chausseeban des Usedom-Wolliner Kreises Namens des Kreises durch diese, 
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare VPerschreibung 
zu einer Schuld vo . Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis 
kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Rthlrn. geschieht vom 
Jahre 1860. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs= 
fonds von wenigstens einem halben Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten 
Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1860. ab in den Mo- 
naten Mai und November jedes Jahres. Der Kreis behdält sich jedoch das 
Reche vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, 
sowie
	        
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