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Titel VII.
Schlichtung von Streitigkeiten.
g. 43.
Alle Streitigkeiten, welche zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen
als solchen entstehen, mit Ausnahme des H. 10. vorgesehenen Falles, sollen
mit Ausschließung des Rechtsweges durch Schiedsrichter entschieden werden,
von denen jeder Theil einen ernennt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu,
wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht einigen koͤnnen.
In diesem Falle ernennt das Direktorium des Kreisgerichts zu Dortmund den
Obmann. Schiedsrichter und Obmann müssen in dem Kreise Dortmund woh-
nen. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch Notar oder
Gericht instnuirte Aufforderung des Gegners, in welcher die Bekanntmachung
des von diesem ernannten Schiedsrichters und die Aufforderung zu gleicher
Ernennung enthalten sein muß, die Ernennung des Schiedsrichters länger als
acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil auch den zwei-
ten Schledsrichter ernennt.
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein
mag, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen ge-
meinschaftlichen Bevollmächtigten zu Dortmund zu bezeichnen, welchem alle
prozessualische Verhandlungen und Verfügungen in einem einzigen Exemplare
mitgetheilt werden. Geschieht solches nicht, dann erfolgt die Insinuation
P04hrsgulih durch Insinuation auf dem Prozeßbüreau des Kreisgerichts zu
ortmund.
Gegen die schiedsrichterlichen Urtheile sind nur die in den G. 171. und
472. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung aufgeführten Rechts-
mittel zulässig.
Titel VIII.
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung.
C. 44.
Die Königliche Regierung zu Arnsberg, sowie die Königliche Regierung
zu Minden, mit Bezug auf die in ihrem Bezirke, insbesondere auf den Eta-
blissements der Gesellschaft zu Werther betriebenen Geschäfte, und diejenigen
Königlichen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft anderweite (Ett-
lisse-