Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Titel VII. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
g. 43. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen 
als solchen entstehen, mit Ausnahme des H. 10. vorgesehenen Falles, sollen 
mit Ausschließung des Rechtsweges durch Schiedsrichter entschieden werden, 
von denen jeder Theil einen ernennt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, 
wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb acht Tagen nicht einigen koͤnnen. 
In diesem Falle ernennt das Direktorium des Kreisgerichts zu Dortmund den 
Obmann. Schiedsrichter und Obmann müssen in dem Kreise Dortmund woh- 
nen. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch Notar oder 
Gericht instnuirte Aufforderung des Gegners, in welcher die Bekanntmachung 
des von diesem ernannten Schiedsrichters und die Aufforderung zu gleicher 
Ernennung enthalten sein muß, die Ernennung des Schiedsrichters länger als 
acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil auch den zwei- 
ten Schledsrichter ernennt. 
Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein 
mag, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen ge- 
meinschaftlichen Bevollmächtigten zu Dortmund zu bezeichnen, welchem alle 
prozessualische Verhandlungen und Verfügungen in einem einzigen Exemplare 
mitgetheilt werden. Geschieht solches nicht, dann erfolgt die Insinuation 
P04hrsgulih durch Insinuation auf dem Prozeßbüreau des Kreisgerichts zu 
ortmund. 
Gegen die schiedsrichterlichen Urtheile sind nur die in den G. 171. und 
472. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung aufgeführten Rechts- 
mittel zulässig. 
Titel VIII. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
C. 44. 
Die Königliche Regierung zu Arnsberg, sowie die Königliche Regierung 
zu Minden, mit Bezug auf die in ihrem Bezirke, insbesondere auf den Eta- 
blissements der Gesellschaft zu Werther betriebenen Geschäfte, und diejenigen 
Königlichen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft anderweite (Ett- 
lisse-
	        
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