Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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blissements errichten möchte, sind befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung 
des Aufsichtsrechts für besiändig oder für einzelne Falle zu bestellen. Dieser 
Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsrath, die Generalversammlung oder 
sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathun- 
gen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Registern 
und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren Kassen 
und Anstalten Einsicht nehmen. 
K. 45. 
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Unter- 
nehmungen für die kirchlichen und Schul-Bedürfnisse der von ihr beschäftigten 
Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwal- 
tung in angemessenem Verhältnisse beizutragen und kann, sofern dieselbe sich 
dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten 
Zwecke diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staarsregierung nach 
schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressortminister und des Ministers fuͤr 
Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten fuͤr noͤthig erachtet werden. 
g. 46. 
Transitorische Bestimmungen. 
Sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung soll durch die 
Herren Generaldirektor Wilhelm Brewer in Duͤsseldorf, Kaufmann August 
Kopfermann und Kaufmann Vincenz Brewer in Dortmund eine außerordent- 
liche Generalversammlung der Aktionaire der Gesellschaft einberufen werden, 
in welcher der Generaldirektor Wilhelm Brewer den Vorsitz führen soll. 
(Kr. 4925.) For-
	        
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