Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lau- 
tenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als drei Monate nach 
dem Datum der Diskontirung verfallen und es müssen aus ihnen in 
der Regel wenigstens drei solide Verbundene haften. Wechsel mit nur 
zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrücklichem, in jedem einzelnen 
Falle besonders einzuholenden Einverständnisse zwischen dem vollziehen- 
den Direktor und den beiden nach F. 30. des Statuts der Oirektion 
zugeordneren Milgliedern des Verwaltungsrathes für die Bank erwor- 
en werden. 
4) Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnangen und Ef- 
fekten, die in der Provinz zahlbar sind, zu besorgen, verzinsliche und 
unverzinsliche Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs- 
bescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dür- 
fen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt ein- 
kassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr zu 
treten. 
Die verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Worbehalt einer 
Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide Theile ange- 
nommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals der 
Bank übersteigen. 
2) Dem FP. 13. ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusetzen: 
Es ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz 
z errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, besorgen 
önnen, nach den ihnen vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden In- 
struktionen. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der Bank 
wird von denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und ihrer Be- 
dürfnisse bewirkt. 
3) Die §. 16. und 18. werden aufgehoben und durch nachstehende Bestim- 
mungen ersetzt: 
S. 16. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, 
Einhundert und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgesiellt werden. 
Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die 
Summe von Einhundert tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das 
Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen neunhundert 
tausend Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zweihundert Tha- 
lern Gebrauch zu machen ist, könden von den Ministern für Handel 
und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen getroffen werden. 
K. 18.
	        
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