Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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. 18. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür 
verantwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der eirkulirenden Noten 
gleicher Betrag an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel der 
umlaufenden Noten in baarem Gelde und mit dem ganzen Reste aus 
diskontirten Wechseln bestehend in einer besonderen, unter dreifachem 
Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank 
nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. Außerdem die- 
nen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre 
sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten. 
Nachtrag 
zu dem unterm 13. Oktober 1856. Allerhöchst bestätigten Statut 
der Königsberger Privatbank. 
(Gesetz-Sammlung für 1856. S. 882.) 
1) Die Bestimmungen des §. 13. Nr. 1. und 4. werden aufgehoben und tre- 
ten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen: 
1) Gezogene und trockne Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu dis- 
kontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur 
Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem 
auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als 
drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es 
müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene haf- 
ten. Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück- 
lichem, in jedem einzelnen Falle besonders einzuholenden Einverständniß 
zwischen dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F. 30. des 
Statuts der Direktion zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
für die Bank erworben werden. 
4) Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Ef- 
fekten, die in der Provinz Preußen zahlbar sind, zu besorgen und ver- 
zinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Vrrbriefung, jedoch gegen 
Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlers 
lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt 
(Nr. 4926.) ein-
	        
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