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Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür
verantwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der eirkulirenden Noten
gleicher Betrag an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel der
umlaufenden Noten in baarem Gelde und mit dem ganzen Reste aus
diskontirten Wechseln bestehend in einer besonderen, unter dreifachem
Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank
nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. Außerdem die-
nen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre
sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten.
Nachtrag
zu dem unterm 13. Oktober 1856. Allerhöchst bestätigten Statut
der Königsberger Privatbank.
(Gesetz-Sammlung für 1856. S. 882.)
1) Die Bestimmungen des §. 13. Nr. 1. und 4. werden aufgehoben und tre-
ten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen:
1) Gezogene und trockne Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu dis-
kontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur
Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem
auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als
drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es
müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene haf-
ten. Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrück-
lichem, in jedem einzelnen Falle besonders einzuholenden Einverständniß
zwischen dem vollziehenden Direktor und den beiden nach F. 30. des
Statuts der Direktion zugeordneten Mitgliedern des Verwaltungsrathes
für die Bank erworben werden.
4) Das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Ef-
fekten, die in der Provinz Preußen zahlbar sind, zu besorgen und ver-
zinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Vrrbriefung, jedoch gegen
Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzahlers
lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solchergestalt
(Nr. 4926.) ein-