— 410 —
einkassirten oder eingenommenen Gelder und Effekten in Giroverkehr
zu treten.
Die verzinslichen Kapitalien dürfen „nur unter Worbehalt einer
Kündigungsfrist von mindestens zwei Menaten für beide Theile ange-
nommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals der
Bank übersteigen.
2) Dem F. 13. ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusetzen:
Es ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz
zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, besorgen
können, nach den ihnen von dem Verwaltungsrathe zu ertheilenden
Insiruktionen. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der
Bank wird von denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und
ihrer Bedürfnisse bewirkt.
3) Die G. 10. und 18. werden aufgehoben und durch nachstehende Beslim-
mungen ersetzt:
S. 16.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig,
Einhundert und zweihundert Thalern Preußisch Kuram ausgestellt wer-
den und der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten
soll die Summe von Einhundert tausend Thalern nicht übersteigen.
Ueber das Verhültniß, in welchem bei der Emission der übrigen neun-
hundert tausend Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zu zwei-
hundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den Ministern
für #Oandel und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen getroffen
werden.
F. 18.
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür
verantwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der eirkulirenden Noten
gleicher Bestand von Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel
in baarem Gelde und der Rest in diskontirten Wechseln in einer be-
sonderen, unter dreifachem Verschluß zu haltenden und für die sonsli-
gen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbe-
wahrt werde.
(Nr. 4927.)