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den Empfang von Aktien als erloschen zu erklaͤren. Eine solche Erklaͤrung
erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch Bekanntmachung in den
Gesellschaftsblättern unter Angabe der Nummern der Aktie resp. des Quittungs-
bogens. An die Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Aktionaire können
von dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden.
Gegen den Beschlut des Verwaltungsrathes, wodurch der Aktionair we-
*W nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung eines eingeforderten Aktienbetrages seiner
echte verlusiig erklärt worden, kann derselbe innerhalb vier Wochen von dem
Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses sich von der General-
Versammlung restituiren lassen.
Will der Verwaltungsrath von der Befugniß, die eingezahlten Raten
verfallen und die Ansprüche erloschen zu erklären, keinen Gebrauch machen, so
ist er statt dessen auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst Zinsen gegen
die ersten Aktienzeichner, so lange dieselben gesetzlich verhaftet sind, oder gegen
diejenigen, welche mit Rechtsverbindlichkeir an deren Stelle getreten sind, ge-
nichtlic einzuklagen.
9. 8.
Ueber die gemachten Einzahlungen werden auf den Namen lautende In-
terimsscheine (Quittungsbogen) ausgegeben, die dann nach erfolgter voller Ein-
zahlung gegen die Aklienscheine selbst umgetauscht werden.
Ein jeder Aktienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und
den von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu übertragen befugt, er bleibt
aber für den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Aktienkapitals verpflichtet
und kann von dieser Verbindlichkeit vor shzahlung von vierzig Prozent gar
nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch Beschluß des Verwal-
tungsrathes der Gesellschaft befreit werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften der etwa geschehenen Quit-
tungsübertragungen zu prüfen.
g. 9.
Nur bis zum Betrage der Aktien ist jeder Aktionair zur Zahlung ver-
pflichtet, mit Ausnahme der im F. 7. vorgesehenen Zinszahlung.
Jeder Aktionair nimmt durch die Zeichnung oder durch den Erwerb einer
Mltie, soweit es sich um die Erfüllung seiner Verpflichtung gegen die Gesell-
schaft handelt, seinen Gerichtsstand vor der -ngglichen Kreisgerichts-Deputa-
tion zu Hattingen. Alle Insinuationen an die Aktionaire erfolgen gültig an
die von ihnen zu bestimmende, in Hattingen wohnende Person, oder an das
von ihnen zu bezeichnende, daselbst vorhandene Haus, nach Maaßgabe des K. 21.
Titel 7. eeil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, und in Ermangelung
der Bestimmung einer Person oder eines Hauses in Hattingen, auf dem PMo-
zeßbüreau der Königlichen Kreisgerichts-Deputation daselbst.
K. 10.