Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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K. 10. 
Wenn Aktien, Interimsquittungen oder Talons verloren gehen oder 
vernichtet werden, ist deren Aufgebot und Mortifikation bei der Königlichen 
Kreisgerichts-Deputation zu Hattingen zu veranlassen. Das desfallsige Ver- 
fahren findet nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften statt. Die öffent- 
lichen Aufgebote erfolgen jedenfalls auch durch die im F. 11. bezeichneten Blät- 
ter. An Stelle der gerichtlich für mortifizirt erklärten Aktien, Interimöquit- 
tungen oder Talons. fertigt der Verwaltungsrath, unter Eintragung des Da- 
tums des rechtskräftigen Urtheils in das Stammregister, neue aus. 
Verlorene oder vernichfete Dividendenscheine können nicht mortifizirt wer- 
den. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Didvidendenscheinen vor 
Ablauf der Verjährungsfrist (F. 28.) bei dem Verwaltungsrathe angemeldet und 
den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktie oder sonst in glaubhafter 
Weise dargethan hat, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin noch nicht vorgekommenen Oividendenscheine ausgezahlt 
werden. 
S. 11. 
Alle öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen: 
1) im Preußischen Staats-Anzeiger, 
2) in der Cölner Zeitung, 
3) im Haarlemmer Courantk, # 
4) in dem zu Amsterdam erscheinenden Handelsblatt, 
5) in dem Kreisblatt zu Bochum. 
Geht eins dieser Blätter ein, so soll die Verbffentlichung in den übrig 
bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste Generalversammlung an 
die Stelle des eingegangenen Blaktes mit Genehmigung der Königlichen Re- 
gierung zu Arnsberg ein anderes bestimmt hat. ODer Letzteren bleibt es über- 
lassen, die Wahl anderer Blätter zu fordern und nälhigenfalls vorzuschreiben. 
Die desfallsigen Verfüt ungen sowohl, wie die von der Generalversammlung 
getroffene anderweite Wahl des Gesellschaftsblattes sind durch das Amtsblakt 
der Königlichen Regierung zu Arnsberg, durch die übrig bleibenden Gesell- 
schaftsblätter und durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen, in deren Be- 
zirken die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen, zu verbffentlichen. 
Titel III. 
Vom Verwaltungsrathe. 
S. 12. 
Zur oberen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, sowie zur Vertretung 
(Nr. 4930.) der-
	        
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