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derselben wird ein aus fuͤnf Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von der
Generalversammlung der Aktionaire gewählt. Die Majorität des Verwaltungs=
rathes, der Präsident und der Vizepräsident desselben, sowie die Mehrheit der
Mitglieder der Revisionskommission müssen Inlander sein. Die Wahlverhand=
lung erfolgt nach der im F. 21. vorgeschriebenen Form vor einem Notar oder
Richter, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt giebt
die Legitimation der Verwaltung.
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes sind durch die im
K. 11. erwähnten Blätter bekannt zu machen.
Die Erneuerung des Verwaltungsrathes geschieht in der Weise, daß
4) in jedem der beiden ersten Jahre ihrer Funktion je zwei,
2) in jedem dritten Jahre eins der am längsten fungirenden Mitglieder
desselben ausscheiden.
So lange sich der Turnus noch nicht gebildet hat, werden die Aus-
scheidenden durch das Loos bestimmt. Dieselben sind wieder wählbar. Für
Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche während ihrer Funktionsperiode aus-
treten, wählen die übrigen in der nächsten Konferenz versammelten Mitglieder
andere mit denselben Befugnissen und Pflichten, wie ein von der Generalver=
sammlung gewahltes Verwaltungsrathsmitglied. Die Funktionen dieser zur
Ergänzung des Verwaltungsrathes gewählten Mitglieder erlöschen mit dem
Tage der nächsten Generalversammlung der Aktionaire. In dieser nächsten
Generalversammlung erfolgt die Neuwahl für das ausgeschiedene Verwaltungs=
rathsmitglied für die Zeit, welche der Ausgeschiedene noch zu fungiren
haben würde. «
Die interimistischen Ergaͤnzungswahlen muͤssen ebenfalls zu gerichtlichem
oder notariellem Protokolle erfolgen. Das Resultat derselben ist durch die
Gesellschaftsblaͤtter bekannt zu machen.
g. 13.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf Aktien be-
sitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Aktien werden in der Gesell-
schaftskasse hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als
Mitglied des Verwaltungsrathes dauern, unveräußerlich.
g. 14.
Der Verwaltungsrath erwählt durch absolute Stimmenmehrheit unter
seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepradsidenten. Die Namen
derselben sind durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. Ihre Funktionen
dauern Ein Jahr, nach dessen Ablauf Beide wieder wählbar sind. Ist Einer
von ihnen abwesend, so tritt das an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder
an seine Stelle.
S. 15.