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Sobald jedoch eine Dividende von fuͤnf Prozent oder mehr ausgeschrieben und
beschlossen wird, erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrathes außerdem von
der beschlossenen Dividende eine Tantieme von fuͤnf Prozent, zusammen jedoch
nie mehr als zehntausend Thaler. Die Jahresverguͤtung und die Tantieme
für den Verwaltungsrath wird unter den Mitgliedern derartig vertheilt, daß der
Vorsitzende Ein Fünftel (1) mehr als jedes andere Mitglied bezieht. Für
Reisekosten der Milglieder des Verwaltungsrathes zu dem Gie der Gesellschaft
oder deren Behörigkeiten wird denselben keine Vergütung gewährt. Andere
Reisekosten und Auslagen werden ihnen erstattet.
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, über die Remuneration des
Verwaltungsrathes anderweite Bestimmung zu treffen.
Titel IV.
Von den Generalversammlungen.
S. 18.
Die Generaloersammlung, regelmaßig konstituirt, stellt die Gesammt-
heit der Aktionaire dar. Nur die Inhaber von wenigstens zwei Aktien haben
das Aeche an den Generalversammlungen Theil zu nehmen und ihre Stimmen
abzugeben.
zus Der Besitz von je zwei Aktien berechtigt zur Abgabe Einer Stimme; doch
kann kein Aktionair, weder auf Grund eigenen Aktienbesitzes, noch zugleich als
Bevollmächtigter, mehr als zwanzig Stimmen ausüben.
Abwesende Aktionaire könmien sich durch andere stimmberechtigte Aktionaire
auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Minderjährige und andere
Bevormundete werden durch ihre Vormünder oder Kuratoren, Ehefrauen durch
ihre Ehemänner, moralische Personen durch ihre Repräsentanten, Handlungs-
firmen auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ihre Prokuraführer ver-
treten, auch wenn diese Vertreter nicht selbst Aktionaire sind.
Wer sein Stimmrecht in den Generalversammlungen selbst ausüben oder
durch Andere ausüben lassen will, hat mindestens am Tage vor der General-
Versammlung seine Aktien resp. Interimsscheine oder seine Vollmachten auf
dem Geschäftsbüreau des Verwaltungsrathes oder bei den in der Einladung
hierzu besonders bezeichneten Handlungshäusern gegen Empfangsbescheinigung
zu hinterlegen.
Die Empfangsbes gungen, aus welchen der Umfang des dem Aktio-
nair zustehenden Stimmrechts sich ergeben muß, dienen als #e-gbimation um
Eintritt in die Generalversammlung und weist die danach anzufertigende Liste
die Anzahl der in der Versammlung vorhandenen Stimmen nach.-
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K. 19.
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch
die