Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Sobald jedoch eine Dividende von fuͤnf Prozent oder mehr ausgeschrieben und 
beschlossen wird, erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrathes außerdem von 
der beschlossenen Dividende eine Tantieme von fuͤnf Prozent, zusammen jedoch 
nie mehr als zehntausend Thaler. Die Jahresverguͤtung und die Tantieme 
für den Verwaltungsrath wird unter den Mitgliedern derartig vertheilt, daß der 
Vorsitzende Ein Fünftel (1) mehr als jedes andere Mitglied bezieht. Für 
Reisekosten der Milglieder des Verwaltungsrathes zu dem Gie der Gesellschaft 
oder deren Behörigkeiten wird denselben keine Vergütung gewährt. Andere 
Reisekosten und Auslagen werden ihnen erstattet. 
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, über die Remuneration des 
Verwaltungsrathes anderweite Bestimmung zu treffen. 
Titel IV. 
Von den Generalversammlungen. 
S. 18. 
Die Generaloersammlung, regelmaßig konstituirt, stellt die Gesammt- 
heit der Aktionaire dar. Nur die Inhaber von wenigstens zwei Aktien haben 
das Aeche an den Generalversammlungen Theil zu nehmen und ihre Stimmen 
abzugeben. 
zus Der Besitz von je zwei Aktien berechtigt zur Abgabe Einer Stimme; doch 
kann kein Aktionair, weder auf Grund eigenen Aktienbesitzes, noch zugleich als 
Bevollmächtigter, mehr als zwanzig Stimmen ausüben. 
Abwesende Aktionaire könmien sich durch andere stimmberechtigte Aktionaire 
auf Grund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Minderjährige und andere 
Bevormundete werden durch ihre Vormünder oder Kuratoren, Ehefrauen durch 
ihre Ehemänner, moralische Personen durch ihre Repräsentanten, Handlungs- 
firmen auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ihre Prokuraführer ver- 
treten, auch wenn diese Vertreter nicht selbst Aktionaire sind. 
Wer sein Stimmrecht in den Generalversammlungen selbst ausüben oder 
durch Andere ausüben lassen will, hat mindestens am Tage vor der General- 
Versammlung seine Aktien resp. Interimsscheine oder seine Vollmachten auf 
dem Geschäftsbüreau des Verwaltungsrathes oder bei den in der Einladung 
hierzu besonders bezeichneten Handlungshäusern gegen Empfangsbescheinigung 
zu hinterlegen. 
Die Empfangsbes gungen, aus welchen der Umfang des dem Aktio- 
nair zustehenden Stimmrechts sich ergeben muß, dienen als #e-gbimation um 
Eintritt in die Generalversammlung und weist die danach anzufertigende Liste 
die Anzahl der in der Versammlung vorhandenen Stimmen nach.- 
dEROA3 
K. 19. 
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch 
die
	        
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