— 425 —
mitgetheilt werden koͤnnen. Bestellen sie einen Bevollmaͤchtigten nicht, so ist
die Gesellschaft sowie das Schiedsgericht befugt, ihnen alle Mittheilungen und
Insinuationen in Gemäßheit der §#. 20. und 21. Titel 7. Theil I. der Allge-
meinen Gerichts-Ordnung in einer einzigen Abschrift auf dem Prozeßbüreau
der Königlichen Kreisgerichts-Deputation in Haktingen zustellen zu lassen.
Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findet außer in den Fällen der
Nichtigkeit nach §. 172. Theil I. Titel 2. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
kein Rechtsmittel statt. Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Be-
stimmungen der W. 167. ff. Titel 2. Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ord-
nung maaßgebend.
g. 31.
Abaͤnderungen der Statuten koͤnnen in einer Generalversammlung mit
einer Mehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Aktien beschlossen werden,
wenn ihr allgemeiner Inhalt in der Einberufung zur Generalversammlung aus-
edruͤckt war. Alle Abaͤnderungen der Statuten beduͤrfen der landesherrlichen
Genehmigung.
Titel VIII.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
S. 32.
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrnehmung
des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser
Kommissar ist befuge, den Verwaltungsrath, die Generalversammlung, oder son-
stige Organe der Gesellschaft guͤltig zusammen zu berufen, allen Berathungen
beizuwohnen, die Buͤcher, Register, Rechnungen und Kassen der Gesellschaft ein-
sben und von den Schriftsiücken und allen gewerblichen Anlagen Kenntniß
zu nehmen.
g. 33.
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Berg-
bau= und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen und Schul-
Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Ver-
pflichtung dazu nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht Gemeinden oder an-
deren korporativen Verbänden obliegk, oder diese dazu nicht im Stande sind,
auch zu den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwaltung., in angemessenem
Verhältnisse beizutragen und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung
entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie nöthi-
genfalls zur Gründung und Unterhaltung neuer Kirchen= und Schul-Systeme
diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließ-
(Kr. 4930. licher