Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Schema C. 
Talon 
zu der . 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Prioritäts-Obligation 
4 Littera D. 
Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation 
die fuͤr die vorstehend bezeichnete Prioritaͤts-Obligation neu auszufertigenden 
Zinskupons fuͤr die naͤchsten zehn Jahre. 
Breslau, den . ten 18. 
Der Verwaltungsrath 
der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft. 
N. N. N. N. 
Der Rendant. 
N. J. 
  
(Nr. 4933.) Verordnung, das Kursverhältnit der Zwanzig= und Jehnkreuzerstücke in 
Hohenzollernschen Landen betreffend. Vom 15. August 1858. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, aus Veranlassung der binsichtlich der Werthsherabsetzung und des 
Umlaufs der Zwanzig= und Zehnkreuzerstücke des Konventionsfußes in Oesier- 
reich getroffenen Anordnungen und der über das Kursverhältnitß der Zwanzig- 
und Zehnkreuzerstücke in den Staaten des Süddeutschen Münzvereins zwischen 
diesen stattgehabten Verhandlungen, für Unsere Hohenzollernschen Lande, auf 
den Antrag des Staatsministeriums, was folgt: 
1) Die Zwanzigkreuzerstücke und die Zehnkreuzerstücke ohne Unterschied des 
Gepräges, soweit solche in Unseren Hohenzollernschen Landen noch jetzt 
gesetzliche Geltung haben, sind vom 16. November d. J. an außer Kurs 
gesetzt, und Niemand ist von diesem Zeitpunkte an verpflichtet, die ge- 
dachten Münzen in der Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel an- 
zunehmen. 
2) Unsere Kassen sind ermächtigt, vom 16. November d. J. an bis auf 
weitere Anordnung die Zwanzigkreuzerstücke und die Zehnkreuzerstücke 
Oesterreichischen Gepräges und die gleichen Münzstücke von dem Ge- 
präge derjenigen erloschenen Münzherrschaften, deren Gebiete gegenwär- 
tig zu Oesterreich gehören, zu dem nachstehenden Werthe: Z 
Tr. 4932 4033.) die
	        
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