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2. Januar und 1. Juli, sowie eine Anweisung zur Erhebung fernerer Kupons
nach den anliegenden Schemas C. D. und E. beigegeben. Dore Kupons und
die Anweisung für dieselben werden alle fünf Jahre zufolge besonderer Be-
kanntmachung erneuert. Die Kupons und Anweisungen werden mit dem
Faksimile dreier Direktoren und des Spezialdirektors versehen und von einem
Kassirer, sowie einem Zinskontrolbeamten der Gesellschaft unterschrieben.
Am Verfalltage werden die Zinskupons gegen deren Auslieferung zum
vollen Nennwerthe an den Vorzeiger in Berlin, Cöln und in den Seddren
gezahlt, welche Seitens der Direktion der Gesellschaft noch außerdem zu dem
Ende vermittelst Bekanntmachung bezeichnet werden.
Die Gesellschafe hat die mit der Bezahlung der Zinskupons beauftrageen
Komtoire und Handlungshauser öffentlich anzuzeigen.
Die Ausreichung einer neuen Serie Zinskupons erfolgt nur gegen Aus-
händigung der der vorhergehenden Serie beigegebenen Anweisung.
Der Oirektion sleht die Befugniß zu, sich die Obligationen neben den
Anweisungen zur Verabfolgung neuer Zinskupons Behufs Abstempelung ein-
reichen zu lassen.
F. 3.
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach dem Werfall-
tage zur Zahlung präsentirt werden.
F. 4.
Die Werzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
sie zur Zurückzahlung fallig sind. Wird der Betrag der Obligation in Em-
pfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater
als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden;
geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem
Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet.
F. 5.
Zur allmaligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1864. an jährlich
ein halbes Prezent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst
den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet; der Gesellschaft bleibt jedoch
vorbehalten, vom Jahre 1864. an den Tilgungsfonds beliebig zu verstärken,
auch die noch nicht gerilgten Obligationen jeder Zeit nach einer wenigstens sechs
Monate vorher ergangenen öffentlichen Kündigung fällig zu erklären und zurück-
uzahlen. Die zu tilgenden Obligationen werden bei einer gemeinschaftlichen
Vursemmiung der Direktion und des Administrationsrathes, unter Zuziehung
eines das Protokoll aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt und sind
darauf nach einer wenigstens drei Monate vorher ergangenen öffentlichen An-
zeige der ausgeloosten Nummern am nächsten 2. Januar fllig.
Die in Folge der Bestimmung dieses Paragraphen fälligen Obligationen
werden gegen deren Auslieferung, unter Anwendung der im F. 4. wegen der
Zins-