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Zinskupons enthaltenen Vorschrift, an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer
der Städte, in welchen die Zinszahlung erfolgt, baar in Kurant gezahlt.
Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzulösenden
Obligationen mehr als 100,000 Rehlr. berragen, durch Bekanntmachung be-
stimmen, daß die Inhaber einen Monat vor dem Verfalle von jenen Städten
diejenige bezeichnen, in welcher sie die Zahlung erheben wollen; erfolgt dann
eine solche Bezeichnung nicht, so wird angenommen, daß sie die Bahlung in
Chln zu empfangen haben.
Die fällig erklärten und eingelösien Obligationen werden unter Beobachtung
der hier oben wegen der Werloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt.
Ueber die Ausführung der Lus wird dem betreffenden Eisenbahn-
Kommissariate alljahrlich ein Nachweis vorgeleg'.
S. 6.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen oder Anweisungen
8 Erhebung weiterer Kupons amortisirt werden, so erlaͤßt die Direktion der
esellschaft drei Mal, in Zwischenraͤumen von wenigstens vier oder hochstens
sechs Monaten, eine oͤffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder
die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach
der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder
etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der
ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zins-
kupons stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach
dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren
Serie beigegebenen Anweisungen (F. 2.), zum Vorschein gekommen sind, so er-
klärt die Direkrion die Dokumente öffentlich für nichtig oder verschollen und
fertigt an deren Stelle andere unter denselben Nummern aus, auf welchen be-
merkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen. Die Kosten dieses Ver-
fahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt werden; jedoch soll
demjenigen, welcher den Verlust. von Zinskupons vor Ablauf der Verjdhrungs=
frist G. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
S. 7.
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Jahlung öfsentlich aufgerufen. Die
Obligationen, welche nicht innerbalb eines Jahres nach dem letzten öffenrlichen
Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, welches von der Di-
rektion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich
zu erklaren ist. Z
Nr. 4934. 630 Die