Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Coͤln, nebst saͤmmtlichen fuͤr den Eisenbahnbetrieb darauf errichteten Ge- 
baͤuden und darauf zu diesem Zwecke gemachten Anlagen, nebst dem 
saͤmmtlichen fuͤr den Betrieb dieser Strecken beschafften fahrenden Zeuge, 
Mobilien, Geraͤthschaften und Materialien; 
in zweiter Linie haften die Bahnen von Coͤln nach Rolandseck und 
von Coin nach Herbesthal, insoweit diese Bahnen nicht schon auf Grund 
fruͤherer Privilegien fuͤr fruͤhere Anleihen verpfaͤndet sind. 
K. 11. 
Nur diejenigen Obligationen, welche mit Unserer Genehmigung zu dem 
Zwecke — die der Rheinischen Eisenbahngesellschaft konhess'oniten Bahnen von 
Rolandseck nach Bingen, die Verbindungsbahnen um Cöln und durch die Stadt 
Cöln fertig zu stellen, sowie die erforderlichen Betriebsmittel dafür anzuschaffen 
— noch bis zur Höhe von drei Millionen Thalern ferner emittirt werden möch- 
ten, können den nach gegenwärtigem Privilegium zu emittirenden Obligationen 
in dem durch dasselbe festgesetzten Vorzugsrechte 9 eicigestell. werden. 
S. 12. 
Die in diesem Prioilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen 
in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach F. 2. die Jinszahlung erfolgt, 
eingerückt werden. 
*- 
Auf die Jahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, kann kei 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gliubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Kniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staats zu geben, oder den Rechten Dritter, und insbesondere 
der Inhaber der nach Unserem Privilegium vom 12. Oktober 1840. und vom 
8. September 1843. emittirten 2,500,000 Thaler 4prozentiger und 1,250,000 
Thaler 3prozentiger Rheinischen Eisenbahn-Obligationen, sowie der nach Unserem 
Mivilegium vom 4. August 1854. emittirten 750,000 Thaler 4 pprozentiger 
Bonn-Cölner Obligationen, zu prajudiziren. 
Gegeben Ostende, den 2. August 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestat des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
Für den abwesenden Für den Minister für Handel,Gewerbe 
Finanzminister: und öffentliche Arbeiten: 
v. Raumer. o. Pommer Esche. 
(Nr. 4034.) A.
	        
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