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Zu §. 1. der Weserschiffahrts-Acte:
Artikel I.
Die in der Weserschiffahrts-Acte und dieser Additional-Acte enthaltenen
Bestimmungen über die Berechtigung zur Weserschiffahrt finden auf den Trans-
port sowohl von Personen als von Gütern Anwendung.
Dampfschiffe auf der Weser sind, soweit nicht für dieselben besondere
Bestimmungen vereinbart worden, gleich anderen Fahrzeugen zu behandeln.
Zu F. 4:
Artikel II.
Die Grundsätze des F. 4. finden auch auf Holzflöße Amvendung.
Artikel III.
In allen Weser-Uferstaaten sind künftig die Patente, insoweit solche zum
Betriebe der Weserschiffahrt erforderlich sind, nicht für den Schiffseigner und
dessen Fahrzeuge zusammengenommen, sondern abgesondert für jedes Schiff
und für jeden Führer eines Schiffes oder Floßes, gleichviel ob derselbe Eigner
des Fahrzeuges ist oder nicht, nach den nachstehend bezeichneten Mustern aus-
zufertigen.
Artikel IV.
Das Schiffspatent wird von der zuständigen Behörde des Staates,
welchem das Fahrzeug angehört, nach dem in der Anlage 1. enthaltenen Muster
ausgestellt, nachdem jene Behörde durch technische Untersuchung von der Tüch-
27 des Fahrzeuges sich überzeugt und die Tragfähigkeit desselben festge-
stellt hat.
Das Schiffspatent ist von dem Eigenthümer des Fahrzeuges für dieses,
bevor es seine erste Fahrt antritt, zu erwirken und nach jeder wesentlichen
Veränderung oder Reparatur zu ernenern, auch bei Veränderung in den Eigen-
thumsverhältnissen der zuständigen Behörde, zur Bemerkung des desfalls Er-
forderlichen, vorzulegen.
Artikel V.
Das Schiffspatent verliert seine Gültigkeit:
a) wenn das Fahrzeug, für welches dasselbe ertheilt wurde, an die Rhe-
derei eines anderen Staates übergeht. Dasselbe ist in einem solchen Falle an
dlh,zuclndige Behörde des Staates, in welchem es ausgestellt wurde, zurück-
zuliefern;
(Ar. 40636) 647 b) wenn