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dessen Bemannung auf der Reise nicht laͤnger aufgehalten werden, als zur Er-
mittelung des Thatbestandes erforderlich ist.
Den zum Zwecke der Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen
der vorerwaßnten polizeilichen Vorschriften von der zuständigen Behörde erlasse-
nen Regquisitionen, mit Ausnahme solcher, welche auf (nicht etwa durch beson-
dere Verträge begründete) Auslieferung der Schuldigen gerichtet sind, wird von
den Behörden aller Weser-Uferstaaten bereitwillig Folge gegeben werden.
Zu F. 5:
Artikel 1X.
Die im F§. 5. der Weserschiffahrts-Acte vorgeschriebene Bezeichnung der
ahrzeuge ist an beiden Seiten des Vordertheils, hellfarbig auf schwarzem
runde, anzubringen.
Zu g. 6:
Artikel XI.
Der K. 6. der Weserschiffahrts-Acte bleibt aufgehoben.
Zu g. 8:
Artikel XII.
Die am Schlusse des &. 8. enthaltene Bestimmung wegen Veroͤffentlichung
der Frachtpreise durch den Druck wird aufgehoben.
JZu den 9#. 10. und 11:
Artikel XIII.
Vertraͤge zwischen Kaufleuten eines Weserhandelsplatzes und einer An-
ahl Schiffer, durch welche dauernd, fuͤr laͤngere oder kuͤrzere Zeitraͤume, eine
Reitefolze der Schiffer in ihren Fahrten auf der Weser festgestellt werden soll,
bedürfen der Genehmigung der Regierung des Weserhandelsplatzes, an welchem
die kontrahirenden Kaufleute ihren Wohnsitz haben.
Von Verträgen, durch welche dauernd, für längere oder kürzere Zeit-
rdirme, Preise und sonstige Bedingungen der Frachtschiffahrt auf der Weser
festgeestellt werden sollen, wird die betreffende Regierung Kennenit nehmen.
Sowohl bei der Prüfung vor der Genehmigung, beziehungsweise bei der
Kenntninahme der vorbezeichneten Verträge, wird die betreffende Regierung
darüber walchen, daß durch dieselben kein mit der Weserschiffahrts-Acte im Wider-
spruch stehenp#es Monopol ausgeübt werde.
——i Auf